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Haftet der Staat, wenn mich ein Häftling im Dienst verletzt?

günstig für Staat betrifft Justizwachebeamte, Häftlinge, Bund
Die Vorschriften über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener sollen nicht Justizwachebeamte vor Verletzungen schützen. Wird ein Häftling entgegen diesen Vorschriften nicht gesondert untergebracht und verletzt er einen Beamten, lässt sich eine Staatshaftung darauf nicht stützen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 24.07.2024 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2024)

Die Bestimmungen über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den §§ 185 Abs 1 StPO und 129 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen diesen Normen nicht gesondert angehalten oder verwahrt wurde.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135211 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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