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Schützen die Verlegungsregeln auch das Wachpersonal vor Angriffen?

günstig für Staat betrifft Justizwachebeamte, Häftlinge, Bund
Die Vorschriften über die Verlegung von Häftlingen aus medizinischen Gründen dienen nicht dem Schutz von Justizwachebeamten. Wird ein Häftling entgegen diesen Vorschriften nicht in eine andere Anstalt verlegt und greift er einen Beamten an, kann darauf keine Haftung gestützt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 24.07.2024 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2024)

Die §§ 68 und 71 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor einer Verletzung durch einen Angriff eines Häftlings, der entgegen diesen Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AHG §1; StVG §68; StVG §71

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