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Haftet der Staat auch, wenn ein Beamter sein Amt missbraucht?

günstig für Geschädigter betrifft Bürger, Unternehmer, Geschädigte
Ja. Auch ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen oder sogar strafbaren Zwecken hebt den Zusammenhang mit der Vollziehung der Gesetze nicht auf. Das gilt besonders, wenn das Organ die Form behördlicher Erledigungen benützt oder sich auf seine Stellung beruft und Sie sich dagegen nicht wie gegen einen privaten Schädiger wehren können.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Selbst der Missbrauch eines Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Beweggründen beseitigt noch nicht den für das Handeln in Vollziehung der Gesetze maßgeblichen inneren Zusammenhang. Dies gilt auch dann, wenn das Organ nur unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt, insbesondere, wenn es sich der Form behördlicher Erledigungen bedient, sich auf seine Anstellung beruft oder dem Geschädigten rechtlich oder tatsächlich nicht jene Vorsicht und Gegenwehr zugemutet werden kann, mit der er eine Schädigung dieser Art durch eine privaten Schädiger abwehren könnte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050113 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Genannte Normen

AHG §1 Ba; AHG §1 F

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

günstig für Schädiger Irrtümliche Notwehr und Verschulden

Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.

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