Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 76/24v
Worum es ging: Schützt die Untersuchungshaft auch mich als bedrohtes Opfer?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird jemand in Haft behalten, weil zu befürchten ist, dass er die Tat wiederholt oder zu Ende führt, dient das auch Ihrem Schutz als bedrohte Person. Dieser Haftgrund schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern gerade den Bedrohten selbst.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Nicht jede Vorschrift der Strafprozessordnung soll auch das Vermögen des Geschädigten schützen. Ob eine Regel diesen Schutz bezweckt, ist für jede Vorschrift einzeln nach ihrem Sinn zu beurteilen. Nur wenn eine Vorschrift auch Sie schützen soll, kommt daraus ein Ersatzanspruch in Frage.
Die Vorschriften über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener sollen nicht Justizwachebeamte vor Verletzungen schützen. Wird ein Häftling entgegen diesen Vorschriften nicht gesondert untergebracht und verletzt er einen Beamten, lässt sich eine Staatshaftung darauf nicht stützen.
Die Regel über die vorläufige Anhaltung psychisch kranker Rechtsbrecher schützt in der alten Fassung nicht Justizwachebeamte vor Verletzungen. Wurde jemand zu Unrecht in Untersuchungshaft statt in einer dafür vorgesehenen Anstalt angehalten, begründet das gegenüber verletzten Beamten keine Haftung des Staates.
Die Vorschriften über die Verlegung von Häftlingen aus medizinischen Gründen dienen nicht dem Schutz von Justizwachebeamten. Wird ein Häftling entgegen diesen Vorschriften nicht in eine andere Anstalt verlegt und greift er einen Beamten an, kann darauf keine Haftung gestützt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 29.09.2023, 68 Cg 10/22y-38
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.02.2024, 14 R 163/23b-45
Zitierte Paragrafen
StGB § 21 StPO § 173 StPO § 185 StPO § 429 StPO § 431 StPO § 439
Entscheidungstext
74 Absätze, 26.539 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Geschäftszahl
1Ob76/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 62.646,39 EUR sowie Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Februar 2024, GZ 14 R 163/23b-45, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. September 2023, GZ 68 Cg 10/22y-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.265,50 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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