Kann ich mich als Beamter beim Gericht gegen eine Versetzung wehren?
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 27.02.2018 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dem Kläger stand die Möglichkeit offen, im dienstrechtlichen Verfahren die Ausstellung eines Bescheids (Verwendungsänderungsbescheid) zu beantragen, der über die Zuweisung des aktuellen „unterwertigen“ Arbeitsplatzes abspricht; diesen Bescheid könnte er sodann im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpfen und damit das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel erreichen. Ein solches Vorgehen ist damit zumindest abstrakt geeignet, die vom Kläger als „Mobbinghandlung“ angesehene unterwertige Verwendung zu beenden. Unzulässigkeit des Rechtswegs.OGH 1 Ob 176/17i, 27.02.2018
- Siehe aber 9ObA33/18w (Aufhebung durch VfGH vom 28. 2. 2018, K I 5/2017-12, infolge negativen Kompetenzkonflikts).OGH 9 ObA 52/16m, 24.06.2016
- Hier: Erteilung einer Weisung durch ein Personalamt.OGH 9 ObA 4/12x, 27.02.2012
- Die Versetzung von Beamten, welche nach den Bestimmungen des PTSG der Österreichischen Post AG zur Verwendung zugewiesen sind, ist ein öffentlich-rechtlicher Akt und liegt daher in der ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungs-(Dienst-)Behörden.OGH 9 ObA 74/08k, 08.10.2008
- Eine Überprüfungsbefugnis der ordentlichen Gerichte von in Ausübung der Diensthoheit des Bundes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden würde auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen.OGH 8 ObA 40/07a, 28.02.2008
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- Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde sind weiters 12 regionale Personalämter eingerichtet (9 ObA 32/05d ua).OGH 9 ObA 109/05b, 25.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119869 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 1 Ob 176/17i, 27.02.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 52/16m, 24.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Arbeitsrechtliche Regeln, die nicht auf die persönliche Abhängigkeit abstellen und nicht den sozial Schwächeren schützen sollen, können auch auf einen freien Dienstvertrag sinngemäß angewendet werden. Ob das auch für die allgemeinen Regeln über die Abfertigung gilt, ist damit nicht entschieden.
Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften können auch für freie Dienstnehmer sinngemäß gelten, wenn diese ebenso schutzbedürftig sind wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Entscheidend sind die organisatorischen Umstände der Arbeit und die Frage, ob die eigene Entschlussfreiheit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Ist die Nähe zum Arbeitnehmer besonders stark ausgeprägt, gilt daher auch der Grundsatz der Gleichbehandlung.