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Kann ich mich als Beamter beim Gericht gegen eine Versetzung wehren?

günstig für Dienstgeber betrifft Beamte, Dienstbehörden, Personalvertretung
Nicht bei den ordentlichen Gerichten. Die Versetzung oder Verwendungsänderung eines Beamten geschieht in Ausübung der Diensthoheit und kann nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Sie müssen daher einen Bescheid Ihrer Dienstbehörde erwirken und diesen dort bekämpfen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 27.02.2018 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Die Versetzung beziehungsweise Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem PVG - den ordentlichen Gerichten ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119869 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Dienstnehmer Arbeitsrecht beim freien Dienstvertrag

Arbeitsrechtliche Regeln, die nicht auf die persönliche Abhängigkeit abstellen und nicht den sozial Schwächeren schützen sollen, können auch auf einen freien Dienstvertrag sinngemäß angewendet werden. Ob das auch für die allgemeinen Regeln über die Abfertigung gilt, ist damit nicht entschieden.

günstig für Dienstnehmer Schutzvorschriften für freie Dienstnehmer

Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften können auch für freie Dienstnehmer sinngemäß gelten, wenn diese ebenso schutzbedürftig sind wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Entscheidend sind die organisatorischen Umstände der Arbeit und die Frage, ob die eigene Entschlussfreiheit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Ist die Nähe zum Arbeitnehmer besonders stark ausgeprägt, gilt daher auch der Grundsatz der Gleichbehandlung.

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