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Wird meine private Altersvorsorge bei der Scheidung aufgeteilt?

betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Vorsorgesparer
Entscheidend ist, ob die private Altersvorsorge schon einen Wert hat, den Sie zum Stichtag tatsächlich zu Geld machen könnten. Ist es bloß eine Anwartschaft, bleibt sie außerhalb der Aufteilung. Ist ein Wert erzielbar, kommt er mit diesem Betrag in die Aufteilungsmasse. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein ausländisches Gesetz zum Abschluss verpflichtet hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2025)

Für die Zuordnung, ob ein – aus ehelichen Mitteln dotiertes – privates Altersvorsorgemodell als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung unterliegt oder von dieser ausgenommen ist, kommt es primär darauf an, ob dieses als bloße Anwartschaft einzuordnen ist oder ob diesem (bereits zum Aufteilungsstichtag) ein realisierbarer wirtschaftlicher Wert zukommt. Im erstgenannten Fall unterliegt das Vorsorgeprodukt nicht der nachehelichen Aufteilung. Im letztgenannten Fall ist es mit jenem Wert, der zum Aufteilungsstichtag realisierbar war (allenfalls auf- oder abgewertet auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz, wenn ein Wertzuwachs oder ein Wertverlust ohne Beitrag des Ehegatten erfolgte), der Aufteilungsmasse zuzurechnen. Davon kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das private Vorsorgeprodukt als Ausgleich für fehlende oder unzureichende staatliche Pensionsansprüche aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erworben wurde, was derzeit allerdings nur nach ausländischem Pensionsrecht, dem der betreffende Ehegatte unterliegt, denkbar ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135404 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

EheG §81; EheG §82 Abs1

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