Gilt die Preisänderungsschranke auch für meinen Mietvertrag?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2025)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit dem ZIAG ist unter Bedachtnahme auf die nunmehr maßgebliche aktuelle Fassung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auch gesetzlich klargestellt, dass dieser auf Bestandverhältnisse, die darauf angelegt sind, dass die Vermieter ihre Leistung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig erbringen, nicht anzuwenden ist.OGH 6 Ob 67/25h, 18.03.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135478 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 6 Ob 67/25h, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 15/25s, 30.07.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Verbraucher können Ihnen Gewährleistungsrechte vor Kenntnis des Mangels nicht genommen oder eingeschränkt werden. Dazu gehört auch das Recht, den Mietzins zu mindern, weil es das Druckmittel für die Erhaltungspflicht des Vermieters ist. Eine Vertragsklausel, die Ihnen als Mieter die gesamte Erhaltung überträgt, ist daher unwirksam, und daran ändert auch nichts, dass ein höherer Mietzins zulässig gewesen wäre.
Nicht die Wertsicherungsvereinbarung selbst ist unwirksam, sondern nur der Betrag, soweit damit ein höherer als der zulässige Mietzins verlangt wird. Für die Zulässigkeit der Erhöhung kommt es auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird.