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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · Geschäftszahl 6 Ob 67/25h · 18.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

Welche Klauseln in meinem Wohnungsmietvertrag sind unwirksam?

Der Fall. Ein Verband, der Verbraucherinteressen vertritt, ging gegen siebzehn Klauseln vor, die eine Vermieterin in vorgefertigten Wohnungsmietverträgen verwendete. Es ging unter anderem um die Anpassung der Miete an die Geldentwertung, um die Überwälzung von Betriebskosten, um Wartungspflichten und um eine Bearbeitungsgebühr für die Errichtung des Vertrags. Betroffen waren Wohnungen, für die nur ein Teil der mietrechtlichen Sonderregeln gilt.

Die Entscheidung. Das Gericht erklärte fünfzehn Klauseln für unzulässig, weil sie unklar waren oder die Mieter unangemessen benachteiligten: Die Betriebskosten wurden nur mit einem Verweis auf das Gesetz samt nicht näher erklärter Abweichungen übernommen, der Verteilungsschlüssel konnte einseitig geändert werden, der Umfang der Wartungspflicht blieb offen, und der Bearbeitungsgebühr stand keine zusätzliche Leistung gegenüber. Zulässig blieben dagegen die Anpassung der Miete an den Verbraucherpreisindex und die Klarstellung, dass ein längeres Zuwarten des Vermieters noch kein Verzicht auf die Erhöhung ist. Eine Klausel über die Verjährung war unwirksam, weil sie zwar die Frist nannte, aber nicht deren Beginn.

Eine Klausel muss Ihnen aus dem Vertrag selbst sagen, was auf Sie zukommt. Es genügt nicht, dass Sie sich die nötigen Angaben aus dem Gesetz, aus einer späteren Abrechnung oder bei einer Beratungsstelle zusammensuchen könnten. Dass eine Miete an den Verbraucherpreisindex gebunden wird, ist für sich genommen nicht zu beanstanden. In einem Verfahren eines Verbands wird jede Klausel in ihrer für den Kunden ungünstigsten Auslegung geprüft.

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, und er muss das nicht ausdrücklich sagen. Es genügt, wenn sich aus dem anordnenden Teil des neuen Gesetzes zwingend eine Aussage über das bestehende Recht ergibt. Diese Aussage muss aber im kundgemachten Text selbst enthalten sein. Außerdem ist ein Gesetz im Zweifel so zu verstehen, dass die Regel überhaupt einen Anwendungsbereich hat.

Dass Sie ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht haben, macht die spätere Ausübung für sich allein noch nicht unzulässig. Unzulässig wird sie erst, wenn besondere Umstände hinzukommen und die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.

Dass Sie ein Recht längere Zeit nicht genutzt haben, bedeutet für sich noch keinen Verzicht. Ein Verzicht wird nur angenommen, wenn nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel daran bleibt.

Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.

Für jene Abnützung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, müssen Sie als Mieter nicht aufkommen. Bei frei vereinbartem Mietzins ist sie bereits mit dem Mietzins abgegolten. Zahlen müssen Sie nur für übermäßige Abnützung und für Missbrauch.

Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.

Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Preisänderungsklausel muss schon im Vertrag klar umschreiben, wovon eine Änderung abhängt. Allgemeine Formulierungen wie geänderte Abgaben oder gesetzlich bedingte Änderungen genügen nicht. Unzulässig ist eine solche Klausel auch deshalb, weil der Unternehmer dann sogar bei eigener Verzögerung erhöhen dürfte.

In einem Verfahren über Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhalt der Klausel an. Der Einwand, sie werde in der Praxis anders gehandhabt, ist unerheblich.

Ein pauschaler Betrag für eine Leistung ist nicht von vornherein unzulässig. Er darf aber die tatsächlich anfallenden Kosten nicht grob überschreiten.

Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.

Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.

Bei Dauerverträgen wie einem Mietvertrag wird die Leistung des Vermieters nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss vollständig erbracht. Auf solche Verträge ist die besondere Schranke des Konsumentenschutzes für Preisänderungen nicht anzuwenden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 1099 ABGB § 1109 ABGB § 1486 ABGB § 863 ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 41a KSchG § 6 MRG § 1

Entscheidungstext

182 Absätze, 67.015 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

6Ob67/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht vom 7. Februar 2025, GZ 33 R 155/24t-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Juli 2024, GZ 57 Cg 89/23y-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

1. Im Umfang der Klauseln 6 und 8 werden die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes iSd § 1 Abs 4 MRG im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind, wird abgewiesen:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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