Verliere ich mein Rücktrittsrecht, wenn ich gut informiert wurde?
günstig für Konsumentbetrifft Konsumenten, Käufer, Unternehmer
Die Schutzbestimmungen für Geschäfte im Fernabsatz gelten allgemein und nicht nur dann, wenn sich die typischen Gefahren im Einzelfall auch verwirklichen. Auch ausreichende Informationen vor dem Kauf beseitigen daher Ihr Rücktrittsrecht nicht.
Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 23.09.2025
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2025)
Da der (Richtlinien-)Gesetzgeber nur von einer typisierten Betrachtung ausgehen kann, kommen die verbraucherrechtlichen Schutzbestimmungen des FAGG und der zugrunde liegenden Verbraucherrechte-Richtlinie mangels gesetzlicher Einschränkungen auch dann zur Anwendung, wenn sich die potenziellen Gefahren, die sich allgemein mit Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts, Fehlen persönlicher Beratung, übereilte Bestellung, unklare Darstellung der Zahlungs- und Lieferbedingungen und Ähnliches skizzieren lassen, im Einzelnen nicht realisieren. Ausreichende vorvertragliche Kaufinformationen beseitigen das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG daher nicht.
Ja, das ist möglich. Für das Erlöschen des Rücktrittsrechts bei einer vorzeitig erfüllten Dienstleistung gelten nur die im Gesetz genannten Voraussetzungen. Weitere, dort nicht genannte Informationspflichten kommen als zusätzliche Bedingung nicht hinzu.
günstig für Unternehmer Rücktritt nach vollständiger Leistung
Das Rücktrittsrecht kann wegfallen, wenn die Dienstleistung bereits vollständig erbracht wurde. Diese Regel soll den Unternehmer davor schützen, dass Sie erst nach der vollständigen Leistung zurücktreten.