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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 168/24b

Worum es ging: Von wem bekomme ich das Geld zurück bei finanziertem Kauf?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde ein Kauf über eine dritte Stelle finanziert und wird der Kaufvertrag wegen Mängeln rückgängig gemacht, richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung gegen den Finanzierer. Unmittelbar gegen den Verkäufer kann der Käufer das Geld nicht zurückfordern.

Steht nach der Verkehrsauffassung praktisch sicher fest, dass eine Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann niemand mehr zur Leistung verurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner das selbst verschuldet hat, etwa weil ein Dritter seine Mitwirkung endgültig verweigert. Nötig ist eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung wenigstens später erbracht wird.

Dass jemand eine Sache nicht mehr besitzt, macht seine Verpflichtung zur Herausgabe noch nicht unmöglich. Wird die Herausgabe aus einem Umstand unmöglich, den der Schuldner zu vertreten hat, so wandelt sich Ihr Anspruch in einen Anspruch auf Schadenersatz.

Nein. Ein neuer Vertrag entsteht nur, wenn Sie den Rechtsgrund oder den eigentlichen Leistungsinhalt austauschen und die alte Verpflichtung damit aufheben wollen. Ändern Sie bloß Nebenpunkte wie die Vertragsdauer oder stellen Sie nur eine neue Urkunde aus, bleibt der bisherige Vertrag mit dieser Änderung bestehen. Im Zweifel wird nicht angenommen, dass die alte Verpflichtung erlöschen soll.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Nach österreichischem Recht kann niemand ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen. Das Recht zu klagen lässt sich nicht getrennt vom Anspruch selbst übertragen. Eine Abtretung, bei der der bisherige Gläubiger die Forderung weiterhin selbst eintreiben darf, ist daher nicht möglich.

Die Schutzbestimmungen für Geschäfte im Fernabsatz gelten allgemein und nicht nur dann, wenn sich die typischen Gefahren im Einzelfall auch verwirklichen. Auch ausreichende Informationen vor dem Kauf beseitigen daher Ihr Rücktrittsrecht nicht.

Ein persönlicher Kontakt vor dem Vertragsabschluss schließt ein Geschäft im Fernabsatz nur dann aus, wenn dabei tatsächlich über den Vertrag verhandelt wurde. Konnten Sie bei diesem Kontakt nur Informationen sammeln, bleibt es ein Geschäft im Fernabsatz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1422 KSchG Art. 1 ZPO § 244 ZPO § 52

Entscheidungstext

84 Absätze, 37.631 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

5Ob168/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* T*, vertreten durch Hon.-Prof Dr. Bernhard Fink und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei O* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Gerngross, Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in Premstätten bei Graz, wegen 22.919 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2024, GZ 4 R 75/24t-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Februar 2024, GZ 20 Cg 32/22s-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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