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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 133/25g

Worum es ging: Welches Recht gilt für meine Eintragung im Grundbuch?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Alle Eintragungen von Wohnungseigentum nach dem 1. Juli 2002 müssen den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 entsprechen. Maßgeblich ist dabei, wann das später bewilligte Grundbuchsgesuch bei Gericht eingelangt ist.

Die Beschränkung des Wohnungseigentumsgesetzes gilt nicht nur, wenn Wohnungseigentum erstmals begründet wird, sondern auch für den Erwerb von einem Vorgänger innerhalb der Dreijahresfrist. Frühere gegenteilige Nebenbemerkungen des Obersten Gerichtshofs werden nicht mehr aufrechterhalten.

Verzichten alle Wohnungseigentümer und wird das Wohnungseigentum daraufhin gelöscht, ist es formell beendet. Wird zugleich neues Wohnungseigentum vereinbart und eingetragen, liegt aber keine erstmalige Begründung vor. Die Dreijahresfrist beginnt dadurch nicht neu zu laufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 94 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 35 WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 56 WEG 2002 § 9

Entscheidungstext

62 Absätze, 13.763 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

5Ob133/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen und den Hofrat Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin S*, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Einverleibung des Eigentums in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Mai 2025, AZ 70 R 21/25k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23. Jänner 2025, TZ 17883/2024, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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