Wer zahlt die Räumung der Straße nach einem Unfall?
günstig für Straßenerhalter betrifft Fahrzeughalter, Straßenerhalter, Versicherer, Autofahrer
Blockiert ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße, wird das wie eine Beschädigung der Straße behandelt. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Straße für die Kosten der Räumung. Der Ausschluss für sogenannte Eigenschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung greift dabei nicht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2026, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2026)
Der Beschädigung einer Sache iSv § 1 EKHG ist gleichzuhalten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße blockiert und so ihre Nutzung erschwert oder unmöglich macht. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Straße nach Maßgabe des EKHG für die Kosten der Räumung. Ein auf dieser Grundlage bestehender Anspruch fällt nicht unter den Risikoausschluss für „Eigenschäden“ nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0143768 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 221/25a, 28.04.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §1; KHVG §4 Abs1 Z2
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