Wer verliert, wenn der Unfallhergang ungeklärt bleibt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (46 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Konnte die Geschädigte nur die Möglichkeit der Verursachung ihrer Kopfverletzung durch das gegnerische Fahrzeug nachweisen, so ergibt sich daraus nicht, dass in Anwendung der Judikatur zu § 9 EKHG auch die übrigen Verletzungen der Klägerin insbesondere an Armen und Beinen zu Lasten des Halters zuzurechnen wären.OGH 2 Ob 237/12k, 14.03.2013
- Dies gilt, wenn Schäden voneinander getrennt werden können, für jeden einzelnen separat.OGH 2 Ob 237/12k, 14.03.2013
- Die nachgelagerte Frage einer allfälligen Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG setzt voraus, dass überhaupt ein Schaden durch einen Unfall „beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ nach § 1 EKHG verursacht wurde.OGH 2 Ob 237/12k, 14.03.2013
- Hier: U6-Wien.OGH 2 Ob 262/06b, 30.11.2006
- Bei mehreren möglichen Versionen des Unfallgeschehens ist von der für den Fahrzeughalter jeweils ungünstigsten Voraussetzung auszugehen.OGH 2 Ob 233/04k, 04.11.2004
- Der Haftpflichtschuldner hat den Nachweis der fehlenden Kausalität zu erbringen.OGH 2 Ob 253/03z, 30.10.2003
- Hier: Keinem der Streitteile ist der Beweis eines vorschriftswidrigen Verkehrsverhaltens des jeweiligen Gegners, noch ein Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG gelungen, noch ist auf einer Seite eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zugrunde zu legen, bei der Schadensteilung ist daher von der gewöhnlichen Betriebsgefahr auszugehen, die im Verhältnis zwischen zwei PKWs grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1 zu teilen ist.OGH 2 Ob 339/00t, 21.12.2000
- Beweispflichtig für die Voraussetzungen der Haftungsbefreiung ist der Haftpflichtige, er muss den Nachweis der Einhaltung jeder gebotenen Sorgfalt erbringen, Zweifel gehen zu seinen Lasten.OGH 2 Ob 159/99t, 01.07.1999
- Nicht aufklärbare Ungewißheiten über wesentliche Einzelheiten des Unfallsgeschehens gehen zu Lasten des Halters.OGH 8 Ob 5/87, 26.03.1987
- Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Schaden durch einen Betriebsvorgang verursacht wurde.OGH 8 Ob 48/86, 23.10.1986
- Verspätete Wahrnehmung eines achtjährigen Kindes, das in Sprungstellung am Straßenrand steht, daher Unklarheit über sein vorangegangenes Verhalten.OGH 2 Ob 91/81, 30.06.1981
- Bei mehreren möglichen Versionen des Unfallgeschehens ist im Zweifel wegen der den Beklagten treffenden Beweislast von der für den Kläger günstigsten Möglichkeit auszugehen.OGH 2 Ob 83/77, 16.06.1977
- Zweifel über Abwendbarkeit der Unfallsfolgen.OGH 2 Ob 170/74, 12.09.1974
- Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, gehen zu Lasten des Halters.OGH 2 Ob 371/70, 17.12.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058926 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 46.
- OGH 2 Ob 41/26g, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 198/23s, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 187/21w, 25.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 106/21h, 05.08.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 214/19p, 27.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 155/17h, 24.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 116/17y, 20.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EKHG §9
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.