Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 221/25a
Worum es ging: Welches Recht gilt, wenn ein ausländisches Auto mich schädigt?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verursacht ein ausländischer Kraftfahrer einen Schaden, wird dieser nach den Haftpflichtgesetzen und Versicherungsbedingungen des besuchten Landes abgewickelt. Der Versicherungsnehmer wird dadurch so behandelt, als hätte er einen Vertrag mit einem Versicherer dieses Landes geschlossen. Auch das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer richtet sich danach.
Von einer Sachbeschädigung spricht das Gesetz nicht nur dann, wenn eine Sache beschädigt wird. Auch die vollständige Zerstörung und der Verlust der Sache sind davon erfasst. Sie können daher auch in diesen Fällen Ersatz verlangen.
Für Fahrzeuge mit Grüner Karte übernimmt das Versicherungsbüro des besuchten Landes die Rolle des Haftpflichtversicherers. Sie sollen dadurch so dastehen, als hätte Ihnen ein inländischer, mindestens gesetzlich versicherter Lenker den Schaden zugefügt.
Die alten Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung wurden als Verordnung mit Ende 1993 aufgehoben. Das ändert aber nichts daran, dass sie in Ihrem Vertrag weiter gelten, wenn sie dort vereinbart wurden.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt die Haftung, die sich aus der Verwendung des Fahrzeugs ergibt; Verwendung bedeutet dabei dasselbe wie Gebrauch. Die besondere Halterhaftung gilt dagegen für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs entstehen. Die beiden Begriffe decken sich also nicht.
Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.
Blockiert ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße, wird das wie eine Beschädigung der Straße behandelt. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Straße für die Kosten der Räumung. Der Ausschluss für sogenannte Eigenschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung greift dabei nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 16.10.2025, 36 R 122/25w-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Geschäftszahl
2Ob221/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.088 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 36 R 122/25w-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Mai 2025, GZ 24 C 614/24k-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 166,79 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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