OGH 9 ObA 163/15h
Worum es ging: Kann ich den vom Gericht verneinten Verfahrensfehler nochmals aufgreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen schweren Verfahrensfehler verneint, können Sie das nicht mehr bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn diese Verneinung nur in der Begründung steht und nicht im Spruch, insbesondere wenn eine Entscheidung im Spruch mangels Geltendmachung gar nicht möglich war.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Nein. Kann das Berufungsgericht die Sache auch ohne mündliche Verhandlung abschließend erledigen, darf es in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden. Dass die von Ihnen beantragte Verhandlung unterbleibt, ist weder ein Verfahrensfehler noch ein Nichtigkeitsgrund.
Seit 2009 kann eine mündliche Berufungsverhandlung nicht mehr beantragt werden, das Gericht beraumt sie nur bei Bedarf von sich aus an, etwa wenn der Fall besonders schwierig ist. Diese Regelung verstößt weder gegen das Recht auf ein faires Verfahren noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall nötig ist, liegt im Ermessen des Berufungsgerichts. Das gilt allgemein, also auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Die Sonderregel dazu betrifft nur Verfahren über sehr kleine Beträge.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.10.2015, 10 Ra 43/15i-37
Zitierte Paragrafen
ZPO § 477 ZPO § 480 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 5.508 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Geschäftszahl
9ObA163/15h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. M*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei i***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen 3.652,65 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2015, GZ 10 Ra 43/15i-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).