Wirkt mein Urteil auch gegen eine spätere Vollstreckung?
betrifft Schuldner, Gläubiger
Das kommt darauf an. Wenden Sie sich gegen den Anspruch selbst, wirkt das Urteil über die einzelne Vollstreckung hinaus. Wenden Sie sich nur dagegen, dass die Vollstreckung zu Unrecht bewilligt wurde, gilt das Urteil bloß für dieses eine Verfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. Mit der Impugnationsklage nach § 36 EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach § 36 EO wirkt nur für die betreffende Exekution (SZ 42/32, 3 Ob 97/69).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die seinerzeitige Oppositionsklage und der nunmehr geltend gemachte Impugnationsanspruch weisen keine identen Streitgegenstände auf.OGH 3 Ob 241/07y, 30.01.2008
- Die Impugnationsklage richtet sich gegen den aus dem Exekutionstitel erfließenden Vollstreckungsanspruch des Betreibenden, nicht gegen den materiellen Anspruch.OGH 3 Ob 193/06p, 19.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001660 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 3 Ob 70/17s, 30.08.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 86/16t, 24.08.2016, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 12/16k, 17.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- EO § 36 · Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung
Verwandte Fragen
Exekution · Reichweite des stattgebenden Urteils
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