Was gilt, wenn ich meine Klage falsch bezeichnet habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Streitgegenstand einer Oppositions- und einer Impugnationsklage ist nicht derselbe.OGH 3 Ob 241/07y, 30.01.2008
- Der Spruch ist dann allenfalls von Amts wegen richtig zu formulieren.OGH 3 Ob 292/05w, 29.03.2006
- Das verfehlte Klagebegehren ist richtigzustellen.OGH 3 Ob 46/90, 19.12.1990
- Ob materiell-rechtliche Einwendungen zustehen, ist nicht im Rahmen einer Impugnationsklage zu untersuchen.OGH 3 Ob 158/82, 13.04.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001876 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 3 Ob 70/17s, 30.08.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 12/16k, 17.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- EO § 36 · Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 405
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Bezeichnung einer Partei darf berichtigt werden, wenn nur der Name unrichtig angegeben ist. Haben Sie aber die falsche Person geklagt, hilft eine Berichtigung nicht.
Nach der neueren Entscheidung nicht: Zwischen einer Klage auf Feststellung des Bestehens und einer auf Feststellung des Nichtbestehens desselben Rechts besteht Identität der Ansprüche, was durch Auslegung der Begehren samt Vorbringen zu ermitteln ist. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder, wonach solche Klagen nebeneinander möglich waren.