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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.02.2016 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 9/16y

Worum es ging: Wie weit darf die Versicherung ihre Ausschlüsse auslegen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Versicherungsfall tritt ein, sobald einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen eine Pflicht oder eine Vorschrift zu verstoßen. Dieser Vorgang muss nicht sofort nach außen sichtbar werden, und es kommt weder darauf an, ob dem Handelnden das bewusst war, noch wann jemand davon erfahren oder Ansprüche erhoben hat. Entscheidend ist ein möglichst eindeutig bestimmbarer Vorgang, der den Keim eines Rechtsstreits in sich trägt.

Das Gericht muss Sie darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Antrag offensichtlich nicht zu dem passt, was Sie erreichen wollen, und Ihnen Gelegenheit geben, ihn zu ändern. Wie weit diese Hilfe geht, hängt vom Einzelfall ab. Auf Gründe, die sich aus Ihrem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise ergeben und ganz neue Angaben verlangen würden, muss das Gericht nicht hinweisen.

Ja. Konnten Sie bei Ihrer Rechtsmittelbeantwortung noch nicht erkennen, dass die Revision unzulässig ist, weil die entscheidende Frage erst danach geklärt wurde, stehen Ihnen die Kosten dafür trotzdem zu. Es schadet Ihnen dann nicht, dass Sie auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen haben.

Ja. Der Rechtsschutz für Sie als Arbeitnehmer knüpft in den Bedingungen allgemein an den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff an. Er erstreckt sich daher auch auf arbeitnehmerähnliche Personen, und zwar für Fälle, die unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen.

Nein. Ob der Ausschluss für das Handelsvertreterrecht greift, richtet sich nach Ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nach der Art der Ansprüche. Wer im Strukturvertrieb weitgehend selbstbestimmt Anlagen und Verträge vertreibt und die Auszahlung rückverrechneter Vergütungen einklagt, verfolgt Interessen aus dem Handelsvertreterrecht. Dafür besteht kein Versicherungsschutz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 51 ZPO § 50

Entscheidungstext

59 Absätze, 11.232 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Geschäftszahl

7Ob9/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** G*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2015, GZ 3 R 92/14t-24, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. September 2014, GZ 25 Cg 24/13i-18, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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