OGH 9 ObA 17/16i
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, obwohl der Schaden andere getroffen hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Vermögen einer Person ist nicht absolut geschützt. Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur demjenigen zu, der unmittelbar geschädigt wurde.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Besteht zwischen Ihnen weder ein Vertrag noch eine Vertragsanbahnung, ist die bloß fahrlässige Zufügung eines reinen Vermögensschadens nicht rechtswidrig. Ersatz können Sie dafür grundsätzlich nicht verlangen.
Ein Schaden wird nur ersetzt, wenn die verletzte Vorschrift gerade solche Schäden verhindern sollte. Wie weit dieser Schutzzweck reicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern ist im jeweiligen Fall durch Auslegung zu bestimmen.
Ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung. Das gilt auch für die Frage, ob ein Haftpflichtversicherter eine Schädigung in Kauf genommen hat. Im Revisionsverfahren wird das nicht mehr überprüft.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.11.2015, 13 Ra 36/15i-57
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 7.563 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Geschäftszahl
9ObA17/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. H*, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T* GmbH, * vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 229.991,96 EUR brutto sA und Feststellung (20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2015, GZ 13 Ra 36/15i-57, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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