OGH 5 Ob 252/15t
Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Die Beweislast wird nur ausnahmsweise verschoben. Dafür muss ein Beweisnotstand bestehen, der für jeden in gleicher Weise gilt. Zusätzlich müssen typische, auf allgemeiner Erfahrung beruhende Abläufe für denjenigen sprechen, der den Anspruch erhebt.
Beim Anscheinsbeweis muss nicht die eigentlich verlangte Tatsache bewiesen werden, sondern eine leichter beweisbare Tatsache, die mit ihr erfahrungsgemäß typisch zusammenhängt. Das Beweisthema wird also verschoben.
Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.
Ein Versicherungsmakler ist Fachmann und muss Ihnen mit seinem Wissen und seiner Erfahrung den bestmöglichen Versicherungsschutz verschaffen. Dieser Schutz muss zu Ihren Bedürfnissen und Notwendigkeiten passen. Er hat außerdem darauf zu achten, dass die Deckung im Einzelfall möglichst günstig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 14.08.2015, 17 Cg 140/14a-17
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 05.11.2015, 2 R 153/15i-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 1304 ABGB § 1313a ZPO § 508a ZPO § 52
Entscheidungstext
57 Absätze, 29.408 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Geschäftszahl
5Ob252/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H* K*, vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H* GesmbH, *, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. November 2015, GZ 2 R 153/15i-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. August 2015, GZ 17 Cg 140/14a-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
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