OGH 8 Ob 131/15w
Worum es ging: Muss der Makler mich dem Verkäufer selbst nennen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Makler muss den Interessenten gegenüber seinem Auftraggeber namhaft machen. Er darf dafür zwar den Interessenten selbst einschalten, trägt dann aber das Risiko, dass dieser die Auskunft tatsächlich weitergibt. Der Auftraggeber muss nach dem Widerruf des Auftrags und eigener Suche nicht beim Makler nachfragen, ob ein Interessent von diesem stammt.
Bei Immobilienmaklern genügt es für die Provision, dass sie Ihnen die Gelegenheit zum Kauf nachgewiesen haben. Sie müssen also nicht unbedingt verhandeln oder vermitteln. Der Nachweis kann darin liegen, dass Ihnen das Objekt gezeigt oder dem Verkäufer Ihr Name genannt wird. Der Hinweis muss aber tatsächlich zum Abschluss geführt haben und verdienstlich gewesen sein.
Grundsätzlich nein. Sie dürfen den vermittelten Vertragsabschluss auch ohne Grund ablehnen, und zwar selbst bei einem Alleinvermittlungsauftrag. Ersatzpflichtig werden Sie nur bei einer besonderen Vereinbarung, wenn Sie den Vermittler bewusst um die Provision bringen wollen oder wenn Ihre Weigerung geradezu gegen Treu und Glauben verstößt.
Ein Makler hat erst dann vermittelt, wenn er Ihnen jemanden nennt, den Sie noch nicht kannten und mit dem ein Abschluss aussichtsreich erscheint. Eine bloße Liste vieler Namen genügt nur, wenn darunter wirklich aussichtsreiche Interessenten sind und Ihr Wissen dadurch wesentlich erweitert wird. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bestimmte Vereinbarungen mit einem Makler sind gegenüber Verbrauchern nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen, also als geschriebener Text mit den Unterschriften beider Seiten. Ausdrücklich bedeutet, dass die Regelung für Sie deutlich erkennbar und eindeutig sein muss. Fehlt diese Form, ist die Vereinbarung unwirksam und der Makler kann daraus nichts fordern.
Nein. Bestimmte Vereinbarungen im Maklervertrag sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Das gilt auch, wenn Sie und der Makler nachträglich von einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung abgehen wollen. Ohne Schriftform bleibt ein solches Abgehen unwirksam.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 28.07.2015, 11 Cg 60/14p-14
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 08.10.2015, 2 R 168/15s-18
Zitierte Paragrafen
KSchG Art. 1 KSchG § 30c KSchG § 31
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2016
Geschäftszahl
8Ob131/15w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Dr. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Aschmann & Pfandl Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Hofstätter & Kohlfürst Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 18.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2015, GZ 2 R 168/15s-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Juli 2015, GZ 11 Cg 60/14p-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.119,24 EUR (darin 186,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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