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Wann hat ein Makler mir wirklich einen Käufer vermittelt?

günstig für Makler betrifft Auftraggeber, Makler, Verkäufer, Käufer
Ein Makler hat erst dann vermittelt, wenn er Ihnen jemanden nennt, den Sie noch nicht kannten und mit dem ein Abschluss aussichtsreich erscheint. Eine bloße Liste vieler Namen genügt nur, wenn darunter wirklich aussichtsreiche Interessenten sind und Ihr Wissen dadurch wesentlich erweitert wird. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 24.05.2018 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Von Namhaftmachung kann nur gesprochen werden, wenn der Makler von einer Abschlussgelegenheit Kenntnis verschafft. Es geht zu weit, nur die Namhaftmachung von Personen als ausreichend zu erachten, die bereits konkretes Interesse am Hauptgeschäft gezeigt haben. Vielmehr reicht es aus, dass der Makler dem Geschäftsherrn Interessenten bekanntgibt, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit hinreichend begründeter, positiver Erfolgsaussicht versucht werden kann. Die Bekanntgabe einer Mehrheit von Personen ist dann als Namhaftmachung zu werten, wenn jedenfalls auch Personen namhaft gemacht werden, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit begründeter Erfolgsaussicht versucht werden kann, und wenn dadurch der Kreis der abstrakt-möglichen Interessenten so erheblich eingeengt wird, dass von einer wesentlichen Erweiterung der Kenntnisse des Auftraggebers - und insofern von einer wesentliche Förderung seiner Zwecke - gesprochen werden kann. Ob dies der Fall ist, kann immer nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119614 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Genannte Normen

MaklerG §6 Abs2

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