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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 204/15h

Worum es ging: Wann braucht jemand wegen einer geistigen Störung einen Vertreter?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob jemand wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung einen Vertreter braucht, beurteilt das Gericht nach rechtlichen Maßstäben. Diese Begriffe müssen sich nicht mit den medizinischen Definitionen decken. Erfasst ist jede geistige Störung, die die ordentliche Besorgung der eigenen Angelegenheiten verhindert; der Schutz ist dabei für alle Betroffenen gleich stark.

Nur dann, wenn die eigenen Angelegenheiten nicht auf andere Weise ausreichend besorgt werden können, etwa durch eine Vollmacht oder Hilfe in der Familie. Die Bestellung ist die letzte Möglichkeit. Der Schutzgedanke darf dabei aber nicht völlig verdrängt werden.

Nein. Ein Vertreter darf nur bestellt werden, wenn das im Interesse der betroffenen Person selbst liegt. Dass ein Gericht oder eine Behörde dadurch ihre Arbeit leichter erledigen kann, etwa beim Aussortieren von Möbeln in einem Räumungsverfahren, reicht nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 268 AußStrG § 122 EO § 349 EO § 74

Entscheidungstext

35 Absätze, 10.250 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Geschäftszahl

5Ob204/15h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des C***** F*****, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia, Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Bestellung eines Sachwalters, über den Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 7. September 2015, GZ 2 R 204/15x-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 26. Juni 2015, GZ 7 P 25/15s-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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