Wann bekommt jemand gegen seinen Willen einen gerichtlichen Vertreter?
günstig für Betroffener betrifft betroffene Personen, Angehörige, Bevollmächtigte
Nur dann, wenn die eigenen Angelegenheiten nicht auf andere Weise ausreichend besorgt werden können, etwa durch eine Vollmacht oder Hilfe in der Familie. Die Bestellung ist die letzte Möglichkeit. Der Schutzgedanke darf dabei aber nicht völlig verdrängt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Bestellung des Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im § 273 Abs 2 ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen; dies darf aber nicht zur völligen Verdrängung des dem Sachwalterrecht innewohnenden Schutzgedankens führen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine bindende Entscheidung über die Beachtlichkeit einer Patientenverfügung kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht.OGH 6 Ob 147/14g, 17.09.2014
- Konkrete Hinweise, wonach der Patient bei der Errichtung seiner Patientenverfügung nicht frei von Willensmängeln war, entkräften diese, womit im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 268 Abs 2 Satz 2 ABGB eine Patientenverfügung die Bestellung eines Sachwalters (auch) für medizinische Belange selbst dann nicht hindert, wenn diese (noch) als beachtlich angesehen wird.OGH 6 Ob 147/14g, 17.09.2014
- Die Bestellung eines Sachwalters ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer Personen in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann.OGH 1 Ob 146/08i, 16.09.2008
- Das bereits nach der alten Rechtslage bestehende Subsidiäritätsprinzip wurde mit dem am 1. 7. 2007 in Kraft getretenen SWRÄG 2006, nunmehr im § 268 Abs 2 ABGB formuliert, insofern verstärkt, als die Bestellung eines Sachwalters auch unzulässig ist, soweit Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß durch einen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste besorgt werden können. Auch wenn eine ausreichende Vollmacht, insbesondere eine Vorsorgevollmacht oder eine verbindliche Patientenverfügung vorliegt, darf ein Sachwalter nicht bestellt werden.OGH 1 Ob 146/08i, 16.09.2008
- Mit den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen im Sachwalterrecht sollten das Subsidiaritätsprinzip und die Selbstbestimmung der behinderten Person gestärkt werden.OGH 3 Ob 107/08v, 11.06.2008
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- Es sind konkrete Feststellungen darüber zu treffen, welche Angelegenheiten zu besorgen sind (Feststellung der Einkommenssituation und Vermögenssituation sowie der Lebensverhältnisse).OGH 3 Ob 208/06v, 19.10.2006
- Hier: Die zu Besachwaltende ist zwar durchaus zu einer eigenen Willensbildung fähig, gerade aus ihren eigenen Willensentscheidungen drohen ihr aber Nachteile für ihr Vermögen.OGH 2 Ob 15/97p, 30.01.1997
- Die Sachwalterbestellung setzt voraus, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind.OGH 4 Ob 2299/96h, 15.10.1996
- Hier: Substituierung der fehlerhaften Willensbildung einer Person infolge psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung durch einen (einstweiligen) Sachwalter.OGH 8 Ob 652/87, 21.10.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 5 Ob 204/15h, 20.04.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 273 · Auswahl und Bestellung
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