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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.04.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 4/16b

Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem zum genannten, verfehlten Termin. Sie behalten aber die Ansprüche, die Ihnen bis zum richtigen Termin zugestanden wären, die sogenannte Kündigungsentschädigung. Der Arbeitgeber kann eine solche Kündigung nicht von sich aus nachträglich abändern.

Nein. Die im Kollektivvertrag vorgesehenen Kündigungstermine sind zu Ihren Gunsten zwingend. Abweichende Termine können nur dann wirksam vereinbart werden, wenn sie für Sie als Arbeitnehmer günstiger sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1162b AngG Art. 1 § 20 ArbVG Art. 3

Entscheidungstext

43 Absätze, 11.124 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2016

Geschäftszahl

9ObA4/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien gegen die beklagte Partei F*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Daniel Stanonik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.941,87 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 8.105,97 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2015, GZ 7 Ra 88/15k-15, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15. Juni 2015, GZ 29 Cga 41/15h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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