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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.05.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 78/16f

Worum es ging: Was muss ich nachweisen, wenn das Grundstück mehrmals weitergegeben wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen für jeden einzelnen Übergang eine taugliche Urkunde vorlegen, so als wäre jeder Schritt eigens eingetragen worden. Ein bloß vertraglicher Anspruch genügt dabei nicht. Auch die nötigen Bestätigungen und Genehmigungen brauchen Sie für jedes einzelne Geschäft.

Bestehen Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ist die Eintragung ausgeschlossen, auch wenn eine frühere Rangordnung ausgenützt werden soll. Solche Bedenken können sich etwa aus einem kurz danach eingeleiteten Verfahren zur Bestellung eines Vertreters ergeben. Der Mangel muss nicht klar zutage liegen. Die Indizwirkung reicht bis zu einem Jahr vor der Bestellung zurück.

Sie müssen eine lückenlose Kette von Verträgen über alle Ihre Vorleute vorlegen. Liegt diese Kette vor, können Sie unmittelbar eingetragen werden, ohne dass die Zwischenerwerber zuerst eingetragen und gleich wieder gelöscht werden. Am Grundsatz, dass Eigentum an Liegenschaften erst mit der Eintragung übergeht, ändert das nichts.

Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung schon dann ablehnen, wenn aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist, dass die Verfügungsfähigkeit eingeschränkt war. Wurde für die betroffene Person ein Vertreter bestellt, wirkt das als Anzeichen für höchstens ein Jahr vor der Bestellung. Für einen längeren Zeitraum braucht es konkrete Belege.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 268 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 22 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.531 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

5Ob78/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin P***** GmbH (FN *****), *****, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ 1110 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin und der A*****aktiengesellschaft (FN *****), *****, beide vertreten durch Kubes Passeyrer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2016, GZ 47 R 371/15d-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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