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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2016 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 73/15s

Worum es ging: Wer zahlt die Kosten des Streits über die Zuständigkeit des Gerichts?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Nein. Ein Kollektivvertrag kann nur solche Ansprüche ändern, die selbst aus einem Kollektivvertrag stammen. Ansprüche, die auf Ihrem Einzelvertrag oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, sind einer Änderung durch Kollektivvertrag entzogen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ArbVG Art. 2 ArbVG Art. 3 ArbVG § 11 JN Art. 18 § 1

Entscheidungstext

44 Absätze, 12.070 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

8ObA73/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, *****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Post AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abschluss eines Kollektivvertrags, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. August 2015, GZ 7 Ra 59/15w-22, mit dem der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. Juni 2014, GZ 1 Cga 82/13d-13 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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