OGH 2 Ob 24/16t
Worum es ging: Wie wird der Schaden verteilt, wenn mehrere ihn verursachten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben mehrere unabhängig voneinander zum Schaden beigetragen, wird er nach den Anteilen an der Verantwortung aufgeteilt. Dazu wird jedes Verhältnis zuerst einzeln und dann alles zusammen abgewogen. Auch ein Mitverschulden des Geschädigten fließt in diese Verteilung ein.
Mehrere handeln auch dann gemeinschaftlich, wenn sie sich zwar nicht über eine Schädigung, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens verständigt haben. Entsteht bei dessen Verwirklichung ein nicht beabsichtigter Schaden, trifft die Verantwortung alle Beteiligten.
Haben mehrere Personen gemeinsam als Mittäter gehandelt und trifft auch Sie ein Mitverschulden, wird Ihr Anteil am Schaden in einer einzigen Gesamtabwägung ermittelt. Anders als bei bloß nebeneinander handelnden Schädigern findet keine zusätzliche Abwägung mit jedem Einzelnen statt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Krems an der Donau, 07.07.2015, 6 Cg 37/14x-39
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.11.2015, 11 R 173/15i-47
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1301 ABGB § 1304 ZPO Art. 41 ZPO § 273 ZPO § 405 ZPO § 43 ZPO § 70
Entscheidungstext
123 Absätze, 29.112 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Geschäftszahl
2Ob24/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** A*****, vertreten durch Dr. Frank Riel und Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die beklagten Parteien 1. G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, 2. W***** AG *****, vertreten durch Heller & Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen 75.613,81 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 20.271,64 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2015, GZ 11 R 173/15i-47, womit infolge der Berufungen sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Juli 2015, GZ 6 Cg 37/14x-39, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile wie folgt lautet:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 52.532,96 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 2013 zu zahlen und einen mit 11.259,28 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 1.876,55 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
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