Wie wird der Schaden verteilt, wenn mehrere ihn verursachten?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Unfallbeteiligte, Versicherer
Haben mehrere unabhängig voneinander zum Schaden beigetragen, wird er nach den Anteilen an der Verantwortung aufgeteilt. Dazu wird jedes Verhältnis zuerst einzeln und dann alles zusammen abgewogen. Auch ein Mitverschulden des Geschädigten fließt in diese Verteilung ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Proportionale Verteilung des Schadens auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten (nach neuerer Lehre) durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung in der Verantwortlichkeit, wenn mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (Mittäter), sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Haftungsermittlung ist nicht auf EKHG-Fälle beschränkt.OGH 5 Ob 51/04t, 14.09.2004
- Diese Verknüpfung setzt voraus, dass der Geschädigte seinen Schaden gegen mehrere Schädiger gleichzeitig einklagt oder die Verurteilung eines Nebentäters erreicht, während ein anderer Nebentäter bereits verurteilt wurde (so schon 4 Ob 162/00b mwN).OGH 6 Ob 276/02k, 10.07.2003
- Belangt der Geschädigte aber nur einen der mehreren Schädiger, dann muss die Gesamtabwägung, deren quotenmäßiges Ergebnis im späteren Verfahren gegen andere Nebentäter nicht bindend wäre, unterbleiben; die Schadenersatzpflicht wird in einem solchen Fall allein nach dem Grundsatz der Einzelabwägung bemessen.OGH 2 Ob 43/01i, 22.02.2001
- Haben mehrere Täter unabhängig voneinander (dh nicht als Mittäter) eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt, sind die Verschuldensquoten im Verhältnis aller Beteiligten zueinander - der mitschuldige Geschädigte ist miteingeschlossen - durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung aufzuteilen. Treffen schuldhaftes Verhalten des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretende Umstände zusammen, ist der Schade gemäß § 1304 ABGB zu teilen, wobei mangels näherere Bestimmbarkeit eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt erscheint.OGH 6 Ob 107/00d, 28.06.2000
- Haben sowohl der Geschädigte als auch mehrere Schädiger unabhängig voneinander zurechenbarerweise eine Bedingung für den Schaden gesetzt, dann haftet der einzelne Schädiger dem Geschädigten in jenem Ausmaß, in dem er haften würde, wenn er allein gehaftet hätte. Das Hinzutreten eines weiteren Schädigers darf die Haftung des Einzelschädigers nicht erhöhen, andererseits aber auch nicht vermindern.OGH 2 Ob 221/97g, 09.10.1997
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- "Gestufte" Regreßverhältnisse der Solidarverpflichteten untereinander wenn kausales Verhalten mehreren Beteiligten im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist.OGH 4 Ob 539/89, 18.04.1989
- Ein haftungsbegründender Umstand, auf den die Klägerin ihr Begehren nicht stützte, kann nicht berücksichtigt werden, wenn die Klage gegen diese Person abgewiesen wurde.OGH 2 Ob 200/83, 08.11.1983
- Bei der Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern kann hingegen nicht über die Beteiligung eines anderen Schädigers mitbefunden werden.OGH 2 Ob 97/83, 28.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017470 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 36.
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 120/21t, 21.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 24/16t, 25.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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