OGH 10 Ob 89/15h
Worum es ging: Wonach richtet sich die Höhe meines Schmerzengeldes?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.
Nur ausnahmsweise. Sie müssen darlegen, dass besondere Gründe eine zeitliche Begrenzung oder die Einklagung bloß eines Teilbetrags rechtfertigen. Solche Gründe können auch im Verfahrensrecht liegen. Der Regelfall ist die Bemessung in einem einzigen Betrag.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Nein. Ein eigenes Schmerzengeld dafür, dass das Leben verkürzt wurde, gibt es nicht, denn der Ausgleich endet mit dem Tod des Verletzten. Litt er aber daran, dass er um seine geringere Lebenserwartung wusste, kann das bei der Bemessung seines Schmerzengeldes berücksichtigt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 21.04.2015, 9 Cg 68/12b-76
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 29.07.2015, 10 R 45/15s-83
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.06.2016
Geschäftszahl
10Ob89/15h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Stadt D*, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 150.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 100.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juli 2015, GZ 10 R 45/15s-83, mit dem über Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. April 2015, GZ 9 Cg 68/12b-76, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 40.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 24. 4. 2013 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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