Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.06.2016 · Fall aus Tirol

OGH 10 Ob 89/15h

Worum es ging: Wonach richtet sich die Höhe meines Schmerzengeldes?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.

Nur ausnahmsweise. Sie müssen darlegen, dass besondere Gründe eine zeitliche Begrenzung oder die Einklagung bloß eines Teilbetrags rechtfertigen. Solche Gründe können auch im Verfahrensrecht liegen. Der Regelfall ist die Bemessung in einem einzigen Betrag.

Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.

Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.

Nein. Ein eigenes Schmerzengeld dafür, dass das Leben verkürzt wurde, gibt es nicht, denn der Ausgleich endet mit dem Tod des Verletzten. Litt er aber daran, dass er um seine geringere Lebenserwartung wusste, kann das bei der Bemessung seines Schmerzengeldes berücksichtigt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

62 Absätze, 22.818 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.06.2016

Geschäftszahl

10Ob89/15h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Stadt D*, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 150.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 100.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juli 2015, GZ 10 R 45/15s-83, mit dem über Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. April 2015, GZ 9 Cg 68/12b-76, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 40.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 24. 4. 2013 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail