Darf ich vorerst nur einen Teil des Schmerzengeldes einklagen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wie bei der Teileinklagung müssen auch besondere Umstände vorliegen, welche es einem Kläger (ausnahmsweise) gestatten, trotz bereits erfolgter Schmerzengeldabgeltung im Rahmen einer Globalbemessung, eine ergänzende Bemessung mittels Nachklage mit Erfolg durchzusetzen.OGH 6 Ob 185/09p, 16.10.2009
- Ein Teilanspruch auf Schmerzengeld ist also nicht die Regel, sondern vielmehr die Ausnahme.OGH 2 Ob 232/07t, 29.11.2007
- Derartige "besondere Umstände" können auch im Prozessrecht begründet sein. Dies ist dann der Fall, wenn verfahrensrechtliche Vorschriften eine Ausdehnung des zunächst angesprochenen, (angesichts der erlittenen Schmerzen) aber als zu gering zu beurteilenden Ersatzbetrages verwehren.OGH 6 Ob 204/98p, 10.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031051 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 5 Ob 41/19v, 25.04.2019, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 89/15h, 07.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn das gesamte Ausmaß Ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen noch nicht absehbar ist, dürfen Sie einen Teil des Schmerzengeldes einklagen. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, in diesen Teilbetrag auch die schon bekannten künftigen Schmerzen einzurechnen.
Ja, wenn besondere Umstände vorliegen. Dazu zählen auch Vorschriften des Verfahrens, die eine Ausdehnung der ersten Klage verhindert haben, etwa eine Wertgrenze beim Bezirksgericht. Wer eine Ausdehnung aber gar nicht versucht hat, kann sich darauf nicht berufen.