OGH 8 Ob 49/16p
Worum es ging: Muss ich vorläufigen Unterhalt später zurückzahlen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel nicht. Der einstweilige Unterhalt wird nicht bloß gesichert, sondern Ihnen als in der Regel endgültig zustehender Betrag zugesprochen; er ist deshalb möglichst genau nach den gesetzlichen Regeln zu bemessen. Nur wer ihn in schlechtem Glauben bezogen hat, kann zur Rückzahlung verpflichtet werden.
Haben Sie eigene Einkünfte, stehen Ihnen rund 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens beider Ehegatten zu, wovon Ihr eigenes Einkommen abgezogen wird. Sie erhalten also nur die Differenz als Ergänzung.
Nein, nicht nach der Regel für den haushaltsführenden Ehegatten. Diese schützt nur, wer wegen der Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht selbst verdienen kann. Wer voll berufstätig ist, hat danach keinen Anspruch, auch wenn er daneben den Haushalt führt; dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Pensionisten sind. In diesen Fällen bleibt nur der allgemeine Anspruch auf angemessenen Unterhalt.
Als Orientierung gilt, dass dem schlechter verdienenden Ehegatten etwa 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens zustehen. Hat ein Ehegatte kein eigenes Einkommen, wird ihm etwa ein Drittel des Nettoeinkommens des anderen zugebilligt. Das sind Orientierungswerte und keine starren Grenzen.
Auch bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen des besserverdienenden Ehegatten werden der Berechnung 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens zugrunde gelegt. Dieser Prozentsatz berücksichtigt bereits den besonderen Arbeitseinsatz und die damit verbundenen Kosten. Eine Obergrenze wegen zu hoher Zahlungen gibt es beim Unterhalt Erwachsener nicht.
Für eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt müssen Sie keine besondere Gefährdung nachweisen. Erforderlich ist aber, dass Ihre Lebenshaltung gefährdet ist, weil der Unterhalt nicht ordentlich geleistet wird. Die Unterhaltspflicht muss also im Zeitpunkt des Antrags oder bis zur Entscheidung verletzt sein.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Geschäftszahl
8Ob49/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M* W*, vertreten durch Dr. Stefan Gloss, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei G* W*, vertreten durch Mag. Elisabeth Freilinger-Gößler, Rechtsanwältin in Wilhelmsburg, wegen einstweiligem Unterhalt, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 6. April 2016, GZ 23 R 142/16d-12, mit dem die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. März 2016, GZ 2 C 72/15s-8, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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