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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2016

OGH 8 Ob 49/16p

Worum es ging: Muss ich vorläufigen Unterhalt später zurückzahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nicht. Der einstweilige Unterhalt wird nicht bloß gesichert, sondern Ihnen als in der Regel endgültig zustehender Betrag zugesprochen; er ist deshalb möglichst genau nach den gesetzlichen Regeln zu bemessen. Nur wer ihn in schlechtem Glauben bezogen hat, kann zur Rückzahlung verpflichtet werden.

Haben Sie eigene Einkünfte, stehen Ihnen rund 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens beider Ehegatten zu, wovon Ihr eigenes Einkommen abgezogen wird. Sie erhalten also nur die Differenz als Ergänzung.

Nein, nicht nach der Regel für den haushaltsführenden Ehegatten. Diese schützt nur, wer wegen der Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht selbst verdienen kann. Wer voll berufstätig ist, hat danach keinen Anspruch, auch wenn er daneben den Haushalt führt; dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Pensionisten sind. In diesen Fällen bleibt nur der allgemeine Anspruch auf angemessenen Unterhalt.

Als Orientierung gilt, dass dem schlechter verdienenden Ehegatten etwa 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens zustehen. Hat ein Ehegatte kein eigenes Einkommen, wird ihm etwa ein Drittel des Nettoeinkommens des anderen zugebilligt. Das sind Orientierungswerte und keine starren Grenzen.

Auch bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen des besserverdienenden Ehegatten werden der Berechnung 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens zugrunde gelegt. Dieser Prozentsatz berücksichtigt bereits den besonderen Arbeitseinsatz und die damit verbundenen Kosten. Eine Obergrenze wegen zu hoher Zahlungen gibt es beim Unterhalt Erwachsener nicht.

Für eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt müssen Sie keine besondere Gefährdung nachweisen. Erforderlich ist aber, dass Ihre Lebenshaltung gefährdet ist, weil der Unterhalt nicht ordentlich geleistet wird. Die Unterhaltspflicht muss also im Zeitpunkt des Antrags oder bis zur Entscheidung verletzt sein.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 EO § 382

Entscheidungstext

42 Absätze, 14.574 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Geschäftszahl

8Ob49/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M* W*, vertreten durch Dr. Stefan Gloss, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei G* W*, vertreten durch Mag. Elisabeth Freilinger-Gößler, Rechtsanwältin in Wilhelmsburg, wegen einstweiligem Unterhalt, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 6. April 2016, GZ 23 R 142/16d-12, mit dem die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. März 2016, GZ 2 C 72/15s-8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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