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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.07.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 115/16x

Worum es ging: Ist mein Angebot verbindlich oder nur eine unverbindliche Auskunft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.421 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.2016

Geschäftszahl

5Ob115/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. T***** S*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner Dr. G***** W*****, Hausverwalter, *****, vertreten durch Mag. Dr. Hannes Hausbauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, und die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 2590 GB *****, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 iVm §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. April 2016, GZ 7 R 196/15t-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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