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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.07.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 32/16w

Worum es ging: Ab wann muss ich die Handwerkerrechnung zahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde kein fester Preis vereinbart, wird das Entgelt nicht schon mit der Fertigstellung fällig, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung. Diese muss allerdings in einer im Verkehr üblichen Frist gelegt werden. Erst ab der Fälligkeit läuft auch die Verjährungsfrist.

Ein Architektenhonorar verjährt wie andere Werklohnforderungen aus einem geschäftlichen Betrieb in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald eine Rechnungslegung objektiv möglich ist. Durch ein Hinauszögern der Bekanntgabe des Betrages kann die Frist nicht beliebig verlängert werden.

Wurde für die Arbeit im Vorhinein kein fester Preis vereinbart, beginnt die Frist nicht schon mit der Fertigstellung, sondern erst, wenn die Rechnung beim Auftraggeber einlangt. Wurde ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, zählt dieser.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ist ein Pauschalpreis vereinbart, wissen Sie von vornherein, welchen Betrag Sie nach Fertigstellung schulden. Eine gesonderte Rechnungslegung über die einzelnen Leistungen ist deshalb nicht erforderlich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.911 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.07.2016

Geschäftszahl

9Ob32/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Emberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 44.638 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2016, GZ 11 R 30/16m-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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