Ab wann muss ich die Handwerkerrechnung zahlen?
betrifft Auftraggeber, Handwerker, Unternehmer, Konsumenten
Wurde kein fester Preis vereinbart, wird das Entgelt nicht schon mit der Fertigstellung fällig, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung. Diese muss allerdings in einer im Verkehr üblichen Frist gelegt werden. Erst ab der Fälligkeit läuft auch die Verjährungsfrist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (73 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Wurde der Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Rechnungszumittlung fällig, was allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist geschehen muss. Mit der Fälligkeit beginnt sodann der Lauf der Verjährungsfrist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist der Werkvertrag noch nicht zur Gänze erfüllt, so ist als Beginn der verkehrsüblichen Rechnungslegungsfrist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Auftragnehmer aufgrund der Umstände des jeweiligen Falls erkennen konnte, dass der Auftraggeber das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will.OGH 8 Ob 114/22f, 27.06.2023
- Hier: § 29 Abs 2 AngG.OGH 9 ObA 81/20g, 29.09.2020
- Hier: Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung.OGH 9 Ob 10/09z, 01.04.2009
- Hier: Fälligstellung von Betriebskosten- und Abgabenanteilen durch den Untervermieter.OGH 2 Ob 63/08s, 13.11.2008
- Ist der Unternehmer jedoch mit der Rechnungslegung oder der Verbesserung (dem Nachtrag des Fehlenden) säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung oder die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre. Dieser herrschenden Auffassung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Unternehmer die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Verzögerung der Rechnungslegung beziehungsweise der Verbesserung nach seinem Belieben hinausschieben und damit den Zweck insbesondere der kurzen Verjährung, die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestandes von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten, zunichte machen darf.OGH 4 Ob 48/02s, 13.03.2002
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Noch ausständige Gegenleistungen (die Umsatzsteuer), sind - wenn infolge des (Teil-)Rücktritts keine weiteren Werkleistungen mehr zu erbringen sind - erst mit der Schlussrechnung einforderbar.OGH 1 Ob 144/00h, 06.10.2000
- Diese Grundsätze gelten auch für die Honorarnote des Rechtsanwaltes.OGH 6 Ob 286/99y, 13.07.2000
- Wurde aber ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, so ist dieser Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung maßgebend.OGH 10 Ob 2417/96f, 11.02.1997
- Es lässt sich keine allgemein gültige Frist festlegen, nach deren Verstreichen die Verjährung jedenfalls beginnt.OGH 1 Ob 2303/96z, 25.10.1996
- Die Verkehrsübung hängt von den Umständen des Einzelfalles, nämlich etwa von der Geschäftsbranche, dem Umfang der geleisteten Arbeiten, der Saison, einer allfälligen Gepflogenheit zwischen den Parteien und dergleichen ab.OGH 7 Ob 620/95, 21.02.1996
- Das Entgelt wird bei Ablieferung des Werkes fällig und ist binnen angemessener Frist in Rechnung zu stellen.OGH 2 Ob 588/87, 11.12.1987
- Hier: Auch bei Abgehen von einer Pauschalpreisvereinbarung wegen Nichterbringung aller davon erfasster Leistungen aber zusätzlicher Bestellung anderer.OGH 3 Ob 632/85, 19.03.1986
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich wäre.OGH 5 Ob 639/82, 29.06.1982
- Indexsteigerung, Umsatzsteuerbestimmungen.OGH 1 Ob 515/81, 18.03.1981
- Wenn vor Werksvollendung ein bestimmter Betrag weder gefordert noch bezahlt werden konnte; Verjährung bei ungebührlicher Verzögerung der Rechnungslegung.OGH 5 Ob 571/79, 06.11.1979
- Fälle, in denen die Höhe des Entgeltes noch nicht bekannt ist, weil der ziffernmäßige Betrag erst errechnet und bekanntgegeben werden muss.OGH 4 Ob 536/77, 27.09.1977
- Ausnahme von dieser Regel dann, wenn eine andere Vereinbarung oder eine abweichende Verkehrsübung die Annahme einer späteren Fälligkeit rechtfertigt.OGH 3 Ob 259/75, 06.07.1976
- Ausdrückliche Ablehnung der Ansicht Wahles in JBl 1966,259.OGH 5 Ob 278/69, 29.10.1969
- Die Verjährung beginnt - mangels anderer Vereinbarung - grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Forderung geltend gemacht werden kann.OGH 6 Ob 248/69, 22.10.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021821 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1170
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
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