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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 127/16i

Worum es ging: Schadet es mir, dass ich meinen Irrtum selbst verschuldet habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Für die Anfechtung wegen Irrtums spielt es keine Rolle, ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben. Es kommt allein auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Anfechtung an.

Ein Irrtum über eine Eigenschaft, die den Wert der Sache bestimmt, betrifft den Inhalt des Geschäfts. Im entschiedenen Fall ging es um die Eignung eines Rohbaus zum Weiterbauen. Ein solcher Irrtum ist daher ein Geschäftsirrtum.

Wer für die Vertragsverhandlungen einen Gehilfen einsetzt, muss sich einen von diesem verursachten Irrtum zurechnen lassen wie einen eigenen. Entscheidend ist, dass er den Verhandlungsführer zu seiner Vertrauensperson gemacht hat.

Ja. Trifft Sie am Irrtum ein eigenes Verschulden, gilt er nicht als vom anderen veranlasst. Waren die Angaben ganz offensichtlich unrichtig und hätten Sie sie leicht überprüfen können, sie aber dennoch für wahr gehalten, können Sie sich darauf nicht berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 443 ABGB § 928 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

17 Absätze, 2.274 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2016

Geschäftszahl

2Ob127/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** S*****, und 2. C***** S*****, beide vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. G***** V*****, und 2. S***** V*****, beide vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 47.300 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. März 2016, GZ 4 R 158/15f-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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