Schadet es mir, wenn ich die Angaben leicht hätte prüfen können?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 17.08.2023 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1974)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offenstand und leicht möglich war, können nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen werden. Hat sie der Erklärungsempfänger dennoch als wahr hingenommen, ist sein Irrtum nicht durch den anderen Teil veranlasst.OGH 7 Ob 553/88, 16.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 5 Ob 205/22s, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 156/22z, 23.11.2022
- OGH 2 Ob 127/16i, 05.08.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der andere hat Ihren Irrtum schon dann veranlasst, wenn sein Verhalten dafür ursächlich war und den Irrtum nach allgemeiner Erfahrung merklich wahrscheinlicher gemacht hat. Auf Absicht oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an; jedes ursächliche Verhalten genügt, auch irreführende Werbung.
Das muss derjenige beweisen, der den Irrtum verursacht hat. Gelingt ihm der Beweis nicht, ist zu prüfen, ob Sie den Vertrag zumindest mit anderem Inhalt geschlossen hätten, etwa zu einem geringeren Preis. Dabei kommt es darauf an, wie redliche Vertragspartner üblicherweise gehandelt hätten.