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Schadet es mir, wenn ich die Angaben leicht hätte prüfen können?

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Ja. Trifft Sie am Irrtum ein eigenes Verschulden, gilt er nicht als vom anderen veranlasst. Waren die Angaben ganz offensichtlich unrichtig und hätten Sie sie leicht überprüfen können, sie aber dennoch für wahr gehalten, können Sie sich darauf nicht berufen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 17.08.2023 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1974)

Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, schließen die Annahme aus, dass der Irrtum durch den anderen Teil veranlasst worden sei (Gschnitzer in Klang 2 Auflage IV/1 S 118).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Käufer Veranlassung eines Irrtums

Nein. Der andere hat Ihren Irrtum schon dann veranlasst, wenn sein Verhalten dafür ursächlich war und den Irrtum nach allgemeiner Erfahrung merklich wahrscheinlicher gemacht hat. Auf Absicht oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an; jedes ursächliche Verhalten genügt, auch irreführende Werbung.

günstig für Käufer Beweislast beim veranlassten Irrtum

Das muss derjenige beweisen, der den Irrtum verursacht hat. Gelingt ihm der Beweis nicht, ist zu prüfen, ob Sie den Vertrag zumindest mit anderem Inhalt geschlossen hätten, etwa zu einem geringeren Preis. Dabei kommt es darauf an, wie redliche Vertragspartner üblicherweise gehandelt hätten.

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