OGH 9 ObA 100/16w
Worum es ging: Muss mein Vertragspartner auch auf meine Sachen aufpassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Leistungen, die in einer Betriebsvereinbarung zugesagt wurden, können durch eine spätere Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch rückwirkend verringert werden. Das gilt auch dann, wenn die frühere Vereinbarung dabei nachträglich verbindlich ausgelegt wird.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Nein. Auch in Arbeitsrechtssachen können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfen, welchen Beweisen die Vorinstanzen geglaubt haben. Der Oberste Gerichtshof nimmt keine Beweise auf und überprüft die Beweiswürdigung nicht.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Ein Kollektivvertrag wirkt ab dem Tag nach seiner Kundmachung. Ein später kundgemachter Kollektivvertrag verdrängt daher einen anderen, der zwar später abgeschlossen, aber früher kundgemacht wurde. Auf das Datum des Abschlusses kommt es nicht an.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 11.05.2016, 7 Ra 87/15s-56
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 9.386 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.08.2016
Geschäftszahl
9ObA100/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Johann Schneller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** B*****, vertreten durch Dr. Hans Günter Medwed, Mag. Michael Medwed ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, sowie der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.149,42 EUR sA und Feststellung (41.952,24 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2016, GZ 7 Ra 87/15s-56, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. August 2015, GZ 35 Cga 96/14x-50, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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