Welcher von zwei Kollektivverträgen gilt für mich?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte
Ein Kollektivvertrag wirkt ab dem Tag nach seiner Kundmachung. Ein später kundgemachter Kollektivvertrag verdrängt daher einen anderen, der zwar später abgeschlossen, aber früher kundgemacht wurde. Auf das Datum des Abschlusses kommt es nicht an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 13.02.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
1) Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend.
2) Daraus folgt, daß ein später kundgemachter KollV einem später "abgeschlossenen", aber früher kundgemachten KollV materiell derogiert. (Posterioritätsprinzip bei KollV)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 31 DO.A.OGH 9 ObA 115/98x, 24.06.1998
- Dies allerdings nur dann, wenn der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn enthält (§ 11 Abs 2 ArbVG). Der Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages bestimmt sich sohin in erster Linie nach der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien. Diese können den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns grundsätzlich vorverlegen, den Kollektivvertrag also mit rückwirkender Kraft ausstatten. Die Rückwirkung zieht weder Unzulässigkeit noch Nichtigkeit nach sich. Liegt der vereinbarte Wirksamkeitsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit rückwirkend ein. Die Wirksamkeit des normativen Teils des Kollektivvertrages ist in einem solchen Fall durch die Tatsache der späteren Kundmachung bedingt.OGH 9 ObA 115/98x, 24.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 9 ObA 75/24f, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 134/16w, 29.11.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 100/16w, 18.08.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 11 · Normwirkung
- ArbVG § 14 · Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages
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