OGH 1 Ob 149/16t
Worum es ging: Muss ich darlegen, warum sich ein Fehler auf die Entscheidung auswirkte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Auch Leistungen der öffentlichen Hand gehören grundsätzlich zur Grundlage der Unterhaltsbemessung. Dass eine Leistung einen bestimmten Zweck hat, reicht für sich allein nicht aus, um sie herauszunehmen.
Ja. Die Wohnbeihilfe wird als Teil des Einkommens behandelt und in die Unterhaltsbemessung einbezogen. Auch beim Unterhaltsberechtigten mindert eine bezogene Wohn- oder Mietzinsbeihilfe den Anspruch, weil sie einen typischen Unterhaltsbedarf deckt. Auf eine noch gar nicht beantragte Beihilfe dürfen Sie aber nicht verwiesen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 07.04.2016, 54 R 45/16p-54
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 73 EO § 291a EO § 291b EO § 292b
Entscheidungstext
27 Absätze, 8.362 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Geschäftszahl
1Ob149/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Ö***** B*****, geboren am ***** 2000, über den Revisionsrekurs des Vaters Y***** B*****, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. April 2016, GZ 54 R 45/16p-54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 16. Februar 2016, GZ 6 Pu 10/16b-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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