Zählt meine Wohnbeihilfe beim Unterhalt als Einkommen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Anspruch auf Wohnbeihilfe könnte freilich dann die Anrechnung rechtfertigen, wenn ihn der Unterhaltsberechtigte rechtsmissbräuchlich nicht realisiert hätte.OGH 1 Ob 134/09a, 13.10.2009
- Der Unterhaltspflichtige kann aber den Unterhaltsberechtigten zwecks Abwehr dessen Unterhaltsanspruchs auf eine bisher noch gar nicht in Anspruch genommene Sozialhilfeleistung (Wohnbeihilfe) nicht verweisen.OGH 1 Ob 134/09a, 13.10.2009
- Hier: Sozialhilfeleistungen, insbesondere Abdeckung von Mietzinsrückständen, nach dem 3.Abschnitt des WHSG („Hilfe in besonderen Lebenslagen").OGH 7 Ob 151/06s, 30.08.2006
- Konsequenterweise muss sich also auch ein Unterhaltsberechtigter eine von ihm bezogene Wohnbeihilfe und Mietzinsbeihilfe als den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen anrechnen lassen. Gleiches muss für das als öffentlich-rechtliche Sozialleistung bezogene „Heizungspauschale" gelten. All diese Bezüge dienen der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes, somit eines typischen Unterhaltsbedarfs.OGH 1 Ob 200/05a, 13.12.2005
- Die Wohnbeihilfe beziehungsweise Mietzinsbeihilfe dient der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes - somit eines typischen Unterhaltsbedarfes.OGH 6 Ob 89/01h, 16.05.2001
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 140 ABGB.OGH 6 Ob 89/01h, 16.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080404 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 1 Ob 149/16t, 30.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sozialhilfe zählt beim Unterhalt als Einkommen. Dasselbe gilt für die Notstandshilfe und für die Ausgleichszulage.
Eine Invaliditätsentschädigung gleicht keinen bestimmten Mehraufwand aus und deckt auch keinen Sonderbedarf wie ein Schmerzengeld ab. Sie gleicht vielmehr pauschal einen typischen Einkommensausfall aus und ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen mitzuzählen.