OGH 9 ObA 109/16v
Worum es ging: Bin ich Angestellter, wenn ich verschiedene Arbeiten mache?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verrichten Sie sowohl höherwertige als auch einfache Tätigkeiten, kommt es grundsätzlich darauf an, was zeitlich überwiegt. Haben die höherwertigen Aufgaben für Ihren Arbeitgeber aber die entscheidende Bedeutung, zählen diese, auch wenn sie weniger Zeit beanspruchen.
Maßgeblich ist, welche Tätigkeit überwiegt. Nur wenn der nicht überwiegende Teil Ihrer Arbeit von überragender Bedeutung ist, kann er den Ausschlag geben. Eine höherwertige, aber nicht überwiegende Teiltätigkeit begründet für sich allein keinen höheren Anspruch auf Entgelt.
Für Ihre Einstufung kommt es darauf an, welche Arbeit Sie tatsächlich leisten, nicht darauf, was im Dienstvertrag steht. Entscheidend ist dabei, welche Tätigkeit überwiegt.
Ob Ihre Tätigkeit den Merkmalen einer bestimmten Verwendungsgruppe entspricht, betrifft nur Ihren eigenen Fall. Lässt sich die Einordnung schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes lösen und ist sie in der Fachliteratur unstrittig, ist das auch dann keine bedeutsame Rechtsfrage, wenn es dazu noch keine Entscheidung gibt.
In die Beschäftigungsgruppe drei. Verkäuferinnen und Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind, fallen darunter, auch wenn sie dabei einen Lehrling ausbilden. Die Kollektivvertragsparteien sahen dieses Alleinsein für sich als ausreichend an, um die Tätigkeit als schwierig und ein Mindestmaß an Selbständigkeit erfordernd einzustufen.
Im Handel richtet sich Ihr kollektivvertragliches Gehalt nach Beschäftigungsgruppe, Berufsjahren und Gehaltsgebiet. Welche Umstände im Einzelfall für die richtige Einstufung maßgeblich sind, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof entscheidet darüber daher regelmäßig nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.06.2016, 9 Ra 33/16p-14
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.409 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
9ObA109/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 11.989,77 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2016, GZ 9 Ra 33/16p-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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