OGH 1 Ob 185/16m
Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Wie lange Sie nach der Aufteilung noch in der Wohnung bleiben dürfen, richtet sich nach den Umständen Ihres Falles. Eine feste Frist gibt es nicht. Eine Frist von einem Monat wurde vom Obersten Gerichtshof nicht als Fehlbeurteilung angesehen.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Ja. Wenn Sie nach den Umständen mit einer Ausgleichszahlung rechnen müssen oder das Verfahren entsprechend lange dauert, haben Sie in zumutbarer Weise vorzusorgen, dass Sie fristgerecht zahlen können. Sie können sich später nicht darauf berufen, die Frist sei zu kurz gewesen.
Wenn Sie während eines langen Verfahrens damit rechnen mussten, eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, müssen Sie dafür in zumutbarer Weise vorsorgen. Dann ist es nicht angemessen, Ihnen eine längere als zweimonatige Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung zu gewähren.
Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kitzbühel, 26.02.2016, 5 Fam 44/12m-74
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 22.07.2016, 52 R 32/16m-78
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.10.2016
Geschäftszahl
1Ob185/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof Dr. Bydlinksi, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin R***** S*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz und Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Antragsgegner A***** S*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl ua Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Juli 2016, GZ 52 R 32/16m-78, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 26. Februar 2016, GZ 5 Fam 44/12m-74, im Kostenpunkt abgeändert, im Übrigen aber bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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