Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.10.2016 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 185/16m

Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Wie lange Sie nach der Aufteilung noch in der Wohnung bleiben dürfen, richtet sich nach den Umständen Ihres Falles. Eine feste Frist gibt es nicht. Eine Frist von einem Monat wurde vom Obersten Gerichtshof nicht als Fehlbeurteilung angesehen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Ja. Wenn Sie nach den Umständen mit einer Ausgleichszahlung rechnen müssen oder das Verfahren entsprechend lange dauert, haben Sie in zumutbarer Weise vorzusorgen, dass Sie fristgerecht zahlen können. Sie können sich später nicht darauf berufen, die Frist sei zu kurz gewesen.

Wenn Sie während eines langen Verfahrens damit rechnen mussten, eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, müssen Sie dafür in zumutbarer Weise vorsorgen. Dann ist es nicht angemessen, Ihnen eine längere als zweimonatige Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung zu gewähren.

Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.213 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Geschäftszahl

1Ob185/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof Dr. Bydlinksi, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin R***** S*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz und Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Antragsgegner A***** S*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl ua Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Juli 2016, GZ 52 R 32/16m-78, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 26. Februar 2016, GZ 5 Fam 44/12m-74, im Kostenpunkt abgeändert, im Übrigen aber bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail