OGH 5 Ob 195/16m
Worum es ging: Kann eine Hausbesorgerwohnung eine Eigentumswohnung sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
An einer Wohnung, die für den Hausbesorger der Liegenschaft bestimmt ist, kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Vereinbarungen, die das dennoch vorsehen, sind unwirksam, und darauf gestützte Eintragungen im Grundbuch sind von vornherein nichtig.
Verstößt die Begründung von Wohnungseigentum gegen das Verbot, es an bestimmten Objekten wie einer Hausbesorgerwohnung zu begründen, so ist das nichtig. Auch die darauf aufbauenden Eintragungen im Grundbuch sind mit Nichtigkeit bedroht.
Grundsätzlich ist jede Wohnung für Wohnungseigentum geeignet, nicht aber eine Wohnung, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht. Bei einer Wohnung, die der Unterbringung des Hausbesorgers dienen soll, ist das der Fall. Diese Widmung kann sich auch aus dem tatsächlichen Verhalten ergeben.
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 23.08.2016, 38 R 10/16a-52
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 9
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.347 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Geschäftszahl
5Ob195/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. M***** C*****, und 2. Mag. K***** K*****, beide vertreten durch Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. DI Dr. W***** S*****, 2. Dr. M***** S*****, beide vertreten durch Mag. Thomas Lechner, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Dr. J***** R*****, wegen § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 9 Abs 2 Z 1 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. August 2016, GZ 38 R 10/16a-52, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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