Kann ich dieselbe Sache noch einmal einklagen?
betrifft Kläger, Beklagter
Ist über einen Anspruch rechtskräftig entschieden, darf darüber nicht noch einmal verhandelt und Beweis aufgenommen werden. Diese Bindung gilt aber nur zwischen denselben Parteien und für den Anspruch, über den entschieden wurde. Ein anderer Anspruch ist nur dann gebunden, wenn über ihn ohne die frühere Entscheidung gar nicht entschieden werden kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
1) Die Bindungswirkung der Entscheidung (Ausschluss der Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagsbegehren), beschränkt sich als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den "geltend gemachten Anspruch", über den im Urteil entschieden wurde.
2) Soweit die beiden Begehren nicht identisch oder ihre bloße Negation sind, muss wenigstens Präjudizialität derart vorliegen, dass der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den neuen Anspruch ist, sodass über den neuen Anspruch nur dann entschieden werden kann, wenn gleichzeitig als Voraussetzung hiefür über den rechtskräftig entschiedenen Anspruch erkannt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Bindungswirkung eines Räumungsurteils.OGH 1 Ob 94/23i, 27.06.2023
- Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage aufgrund Verwirkung: Bindungswirkung bejaht.OGH 3 Ob 167/13z, 29.10.2013
- Hier aber: Sachverständigenhaftung gegenüber Verantwortlichkeit im Verkehrsunfall (Vorprozess).OGH 2 Ob 62/13a, 30.07.2013
- Wirkung der Rechtskraft nur inter partes.OGH 2 Ob 213/08z, 20.05.2009
- Der im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren entschiedene Anspruch ist keine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
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- Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG und Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
- Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes).OGH 7 Ob 56/06w, 20.12.2006
- Die Bindungswirkung einer Entscheidung kann nur Folge einer bereits eingetreten Rechtskraft sein.OGH 9 Ob 112/06w, 18.10.2006
- Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an.OGH 6 Ob 176/06k, 12.10.2006
- Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Entscheidungsgegenstand sowohl durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil entschieden wurde (Sachverhalt), bestimmt.OGH 1 Ob 33/02p, 25.10.2002
- Hier: Verfahrensgegenstand war im Vorverfahren die gesetzlich zulässige Mindestzinshöhe; ein durchaus zulässiger Zwischenantrag (oder auch Hauptantrag) betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie war dort nicht gestellt gewesen, daher: Bindung an die im Wege der Vorfragenbeurteilung vorgenommene Einstufung der Wohnung der Antragstellerin in eine bestimmte Ausstattungskategorie ist zu verneinen.OGH 5 Ob 2152/96y, 29.10.1996
- Hier: Bindungswirkung verneint, wenn die Vorfrage (Veräußerungsvorgang nach § 12 Abs 3 aF MRG) Gegenstand eines Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG war und nunmehr eine Mietzinsanhebung im außerstreitigen Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 12 Abs 3 aF MRG begehrt wird. Überdies war hier keine Parteienidentität gegeben, weil die Erstantragsgegnerin im fraglichen Räumungsstreit nur einfache Nebenintervenientin war.OGH 5 Ob 2267/96k, 08.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 55.
- OGH 4 Ob 45/24g, 18.03.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 102/19i, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 62/16g, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 111/17k, 27.06.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 58/17s, 23.05.2017, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 47/17v, 29.03.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 245/16z, 26.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 152/16s, 27.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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