Muss der Mitschuldner auch meine Prozesskosten mittragen?
günstig für Mitschuldner betrifft Mitschuldner, Schädiger, Beklagter, Kläger
Nein. Der andere muss Ihnen nur so weit Ausgleich leisten, wie Sie beide gemeinsam für den Schaden einstehen müssen. Die Kosten eines früheren Prozesses zählen nicht zu dieser gemeinsamen Verpflichtung. In neueren Entscheidungen wird ein Ersatz dieser Kosten aber aus einem anderen Grund zugelassen, wenn dem anderen der Streit verkündet wurde und er nicht beigetreten ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 27.10.2016 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang 2.Auflage VI 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Oberste Gerichtshof hat aber in zahlreichen jüngeren Entscheidungen aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beigetretenen anderen Gesamtschuldner einen Anspruch nach § 1037 ABGB auf Ersatz auch der Kosten des Vorprozesses abgeleitet.OGH 1 Ob 134/13g, 19.09.2013
- § 11 EKHGOGH 2 Ob 200/75, 09.10.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017438 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 2 Ob 152/16s, 27.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 896
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1302
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