Wann muss ich ein früheres Urteil gegen mich gelten lassen?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (105 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. Die Lehre, dass nicht Identität, sondern der teleologische Sinnzusammenhang die Rechtskraftwirkung objektiv begrenze, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (Fasching III, 705 ff).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: keine Wirkung des Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin auch für den Dritt- und Viertantragsteller.OGH 2 Ob 137/25y, 18.11.2025
- Hier: Zur Bindungswirkung aus einer Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren.OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024
- Hier: Keine Rückschlüsse aus einem Zwischenurteil über den Grund des zu diesem Zeitpunkt strittigen Anspruchs auf einen danach mit Klagsausdehnung geltend gemachten Anspruch, der auf einem neuen Tatsachenvorbringen beruhte.OGH 1 Ob 62/23h, 23.05.2023
- Hier: Mit dem Weglassen der weitgehend inhaltsleeren Wendung „gegenüber der klagenden Partei“ wird die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der in UWG-Sachen ergangene zivilrechtliche Unterlassungstitel Verpflichtungen nur zwischen den Verfahrensparteien schafft.OGH 4 Ob 197/22g, 22.11.2022
- Hier: Zwischen dem auf Anfechtung und dem auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gerichteten Klagebegehren besteht keine Identität des Streitgegenstands.OGH 9 ObA 154/21v, 20.10.2022
Alle 28 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Eine Bindung im Arzthaftungsprozess an die Begründung eines Urteils, das ein Begehren der Klägerin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension betraf, kommt mangels Identität der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht in Betracht.OGH 3 Ob 221/17x, 21.03.2018
- Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden.OGH 1 Ob 47/17v, 29.03.2017
- Hier keine Bindungswirkung für Pflichtteilsstreit mangels Parteistellung des Pflichtteilsberechtigten im Unterhaltsstreit gegen die Verlassenschaft bzw nach Einantwortung gegen die Erbin.OGH 2 Ob 78/16h, 28.06.2016
- Hier: Servitutenklage im Vorprozess, gerichtet auf die Beseitigung von Beeinträchtigungen der Ausübung der behaupteten Dienstbarkeit. Die Entscheidung über den nunmehr zu beurteilenden Anspruch auf Verbücherung der auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gegründeten Dienstbarkeit erfordert notwendig auch eine gleiche rechtliche Qualifikation.OGH 8 Ob 40/14m, 30.10.2014
- Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage aufgrund Verwirkung: Bindungswirkung bejaht.OGH 3 Ob 167/13z, 29.10.2013
- Hier: Begrifflich gegenteiliges Begehren.OGH 5 Ob 253/12k, 16.07.2013
- Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowie nach der Lehre sind materiell-rechtliche Nahebeziehungen über die echte Präjudizialität hinaus allein kein hinreichender Grund für eine Erweiterung der Rechtskraftwirkungen. Die Bindungswirkung der Rechtskraft ist daher nicht auf „bestimmte Sinnzusammenhänge zwischen den Feststellungen zum Gegenstand des Vorprozesses“ oder auf „im Sinnzusammenhang stehende Rechtsverhältnisse“ zu erstrecken. Auch „das Gebot der Entscheidungsharmonie“ oder „das Bedürfnis der Rechtssicherheit“ sind keine Argumente dafür, die Rechtskraft eines Urteils „als Sonderfall der Präjudizialität“ über den entschiedenen Anspruch hinaus auf Vorfragen desselben zu erweitern.OGH 8 ObA 19/11v, 29.06.2011
- Bei nicht identen Streitgegenständen keine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses.OGH 2 Ob 27/09y, 25.06.2009
- Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellter Verteilungsplanes).OGH 7 Ob 56/06w, 20.12.2006
- Die Wirkung eines rechtskräftigen Schiedsspruches - ebenso wie eines gerichtlichen Urteiles - erfasst grundsätzlich nur die Parteien.OGH 8 Ob 159/06z, 18.12.2006
- Die österreichische ZPO kennt mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden.OGH 6 Ob 176/06k, 12.10.2006
- Ist daher über das wegen Verletzung des Urheberrechts (hier: des Bildnisschutzes) erhobene Unterlassungsbegehren ein rechtskräftiges Teilurteil gefällt worden, ist bei Prüfung des auf die gleiche Urheberrechtsverletzung gegründeten Schadenersatzbegehrens - ebenso wie bei der Prüfung eines auf denselben Wettbewerbsverstoß gegründeten Schadenersatzanspruchs, wenn die Unterlassung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens bereits rechtskräftig aufgetragen wurde - nur mehr auf jene Anspruchsvoraussetzungen einzugehen, welche nicht bereits Voraussetzung des rechtskräftig für berechtigt erkannten Unterlassungsanspruchs sind.OGH 4 Ob 163/05g, 15.09.2005
- Hier: Bindung an Unterlassungsurteil bejaht (NahVersG).OGH 4 Ob 110/04m, 25.05.2004
- Ein Feststellungsurteil im Schmerzengeldprozess des später verstorbenen Patienten gegen seinen Arzt, womit dessen Haftung verneint wurde, entfaltet mangels Parteienidentität und Identität der Ansprüche keine Bindungswirkung für den nach dem Tod des Patienten von der Witwe und den Kindern gegen den Arzt auf denselben Sachverhalt gestützten, auf Unterhaltszahlungen gerichteten Schadenersatzprozess.OGH 6 Ob 127/02y, 11.07.2002
- Handelt es sich um einen vom Vorverfahren abgehobenen, neuen und dem Kläger kraft eigenen Rechtes zustehenden Anspruch, begründet die im Vorverfahren für angemessen erachtete Mitverschuldensteilung keine inhaltliche Bindung.OGH 7 Ob 196/99w, 14.07.1999
- Wurde in ein- und demselben Verfahren eine für den noch offenen Anspruch präjudizielle Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden, ist eine neuerliche, von dieser Entscheidung abweichende Beurteilung im fortgesetzten Verfahren nicht mehr möglich.OGH 8 ObA 68/99d, 15.04.1999
- Präjudizialität liegt vor allem dann vor, wenn der dort rechtskräftig entschiedene Anspruch überhaupt Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, wenn also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört. Häufigster Fall der bindenden Wirkung der materiellen Rechtskraft von Präjudizialentscheidungen ist in diesem Zusammenhang die Wirkung des Urteils über einen Zwischenantrag auf Feststellung auf das Endurteil über das Klagebegehren.OGH 5 Ob 2152/96y, 29.10.1996
- Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt.OGH 5 Ob 502/96, 27.02.1996
- Hier: War das Klagebegehren im Vorprozess auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses gerichtet, stellt die Annahme im Vorprozess, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers sei aufgrund unberechtigten Austrittes gelöst worden, eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage dar.OGH 8 ObA 291/95, 18.01.1996
- Eine Rechtskraftwirkung könnte nur dadurch erreicht werden, dass die Vorfrage zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurde.OGH 9 ObA 103/95, 23.08.1995
- Wenn hingegen bestimmte Tatsachen im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildeten, sondern lediglich eine Vorfrage darstellten, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (vgl RZ 1989/96 mit weiteren Hinweisen).OGH 9 Ob 501/95, 11.01.1995
- Ein Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn die beiden Begehren nur deshalb miteinander unvereinbar sind, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden. War im früheren Verfahren ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Entscheidungsgegenstand, dann sind aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete Folgerungen durch die Bindungswirkung ausgeschlossen.OGH 1 Ob 576/92, 14.07.1992
- AußerstreitverfahrenOGH 7 Ob 540/87, 05.03.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 105.
- OGH 8 Ob 102/25w, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 151/24z, 12.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 94/23v, 19.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/22t, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 61/22x, 21.12.2022
- OGH 9 ObA 154/21v, 20.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 17 Ob 10/22b, 12.07.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Bindung an eine frühere Entscheidung
Verfahrensrecht · Bindung an ein früheres Urteil
Verfahrensrecht · Bindung an eine frühere Entscheidung
Verfahrensrecht · Bindung an ein früheres Urteil
Verfahrensrecht · Voraussetzungen der Rechtskraftwirkung