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Wann muss ich ein früheres Urteil gegen mich gelten lassen?

betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (105 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. Die Lehre, dass nicht Identität, sondern der teleologische Sinnzusammenhang die Rechtskraftwirkung objektiv begrenze, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (Fasching III, 705 ff).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 105.

Im Gesetz

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