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Muss der Vermieter das kaputte Postfach im Haus reparieren?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwalter
Ja. Die Hausbrieffachanlage samt den einzelnen Brieffächern zählt zu den allgemeinen Teilen des Hauses und ist eine Gemeinschaftsanlage. Ihre Erhaltung ist daher Sache des Vermieters.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Die Hausbrieffachanlage samt den einzelnen Brieffächern ist funktional als allgemeiner Teil und – für die Mieter freilich unverzichtbare – Gemeinschaftsanlage zu werten, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt (§ 3 Abs 2 Z 1 und 3 MRG).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131116 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Erhaltungspflicht des Vermieters in der Wohnung

Nein. Zwingend ist die Erhaltungspflicht des Vermieters innerhalb der Wohnung nur bei ernsten Schäden des Hauses. Sonstige Arbeiten, die nötig wären, um die Wohnung brauchbar zu machen, fallen nicht darunter; die reine Oberflächengestaltung wie Ausmalen oder Tapezieren ist auch bei hohen Kosten nie Sache des Vermieters. Für die allgemeinen Teile des Hauses gilt das nicht.

günstig für Vermieter Erhaltung einer vom Mieter eingebauten Heizung

Nein. Haben Sie eine vorhandene, reparaturbedürftige Heizung auf eigene Kosten durch eine bessere Anlage ersetzt, gilt diese Anlage nicht als mitvermietet, und der Vermieter muss sie nicht erhalten. Anders ist es, wenn sich die dadurch bessere Ausstattung auch in der Höhe Ihrer Miete niederschlägt.

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