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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2016 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 196/16h

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Ja. Was im Grundbuch begehrt wird, ist grundsätzlich eine Sache mit Geldwert. Deshalb gilt auch dort die Beschränkung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands eine bestimmte Grenze übersteigen muss, damit Sie den Obersten Gerichtshof anrufen können. Ergibt sich der Wert nicht schon aus dem Begehren, ist er zu bewerten.

Ja. Der Gegenstand einer Entscheidung in Grundbuchsachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Davon hängt ab, welche Regeln für den Wert des Entscheidungsgegenstandes und damit für die weiteren Schritte gelten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 GBG 1955 § 104 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.435 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

5Ob196/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache wegen Grundbuchberichtigung (§ 104 Abs 3 GBG) in der EZ ***** KG *****, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Hälfteeigentümer W***** K***** und R***** K*****, beide vertreten durch Mag. Bernd Widerin und Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. September 2016, AZ 2 R 233/16d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 3. August 2016, AZ NGB 183/2016 (TZ 3228/2016), bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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