OGH 5 Ob 196/16h
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Ja. Was im Grundbuch begehrt wird, ist grundsätzlich eine Sache mit Geldwert. Deshalb gilt auch dort die Beschränkung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands eine bestimmte Grenze übersteigen muss, damit Sie den Obersten Gerichtshof anrufen können. Ergibt sich der Wert nicht schon aus dem Begehren, ist er zu bewerten.
Ja. Der Gegenstand einer Entscheidung in Grundbuchsachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Davon hängt ab, welche Regeln für den Wert des Entscheidungsgegenstandes und damit für die weiteren Schritte gelten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bludenz, 03.08.2016, NGB 183/2016 (TZ 3228/2016)
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 13.09.2016, 2 R 233/16d
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 GBG 1955 § 104 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.435 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Geschäftszahl
5Ob196/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache wegen Grundbuchberichtigung (§ 104 Abs 3 GBG) in der EZ ***** KG *****, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Hälfteeigentümer W***** K***** und R***** K*****, beide vertreten durch Mag. Bernd Widerin und Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. September 2016, AZ 2 R 233/16d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 3. August 2016, AZ NGB 183/2016 (TZ 3228/2016), bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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