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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 104

§ 104. (1)Im Grundbuch darf nichts radiert und das Eingetragene auch nicht in anderer Weise unleserlich gemacht werden. (2)Wird ein Fehler bei der Eintragung begangen und noch während der Eintragung bemerkt, so ist er ohne Einholung eines Auftrages des Grundbuchsgerichtes zu berichtigen. (3)Ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler kann nur im Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt werden; es hat, wenn der Fehler irgendeine Rechtsfolge nach sich ziehen könnte, die Beteiligten zu vernehmen. Die Einleitung des Verfahrens ist auf dem Blatt, wo die fehlerhafte Eintragung vollzogen worden ist, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen der Berichtigung des Fehlers nicht entgegenstehen. Sie ist nach Rechtskraft des über den wahrgenommenen Fehler ergangenen Beschlusses von Amts wegen zu löschen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Einen Fehler bei der Eintragung kann das Grundbuchsgericht im Auftrag berichtigen. Hat die Eintragung aber bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, ist eine solche Berichtigung nicht mehr zulässig. Wer die fehlerhafte Eintragung dann beseitigt haben will, muss den Streit mit einer Klage austragen.

Ja, aber nur, wenn das Eingetragene nicht mit dem gerichtlichen Beschluss übereinstimmt, wenn also etwas anderes eingetragen wurde als angeordnet war oder eine angeordnete Eintragung unterblieb. War schon die Urkunde oder der Beschluss selbst fehlerhaft, hilft diese Berichtigung nicht.

Ja, aber nur in klaren Fällen. Ob jemand auf den Buchstand vertrauen durfte, kann das Grundbuchsgericht meist nicht klären, weil dafür Tatsachen zu prüfen wären. Steht aber schon aus rechtlichen Gründen fest, dass kein Vertrauensschutz besteht, darf ein Fehler beim Vollzug auch gegen den Willen des Eingetragenen berichtigt werden.

Sie können Ihren Antrag zurückziehen, solange die bewilligte Eintragung noch nicht tatsächlich durchgeführt ist. Wurde noch gar nichts bewilligt, richtet sich die Zurückziehung nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen.

Ja. Ein eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot zählt nicht zu den dinglichen Rechten; sein Inhaber kann sich daher nicht auf das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs berufen. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist deshalb auch ohne seine Zustimmung zulässig.

Nein. Ist die bewilligte Eintragung einmal vollzogen, können Sie den Antrag nicht mehr zurückziehen. Dafür kommt es weder auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch auf dessen Rechtskraft an. Liegt noch keine bewilligende Entscheidung vor, gelten die allgemeinen Regeln des Außerstreitverfahrens.

Nein. Ob die Reihenfolge der Eintragungen verletzt wurde, wird nicht im Rechtsmittelverfahren geprüft. Dafür ist ein eigenes Berichtigungsverfahren unter Beiziehung der Beteiligten vorgesehen. Hat der Fehler bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, bleibt Ihnen nur die Klage.

Nein. Wer im Weg der Zwangsvollstreckung ein Recht an Ihrer Liegenschaft erwirbt, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch. Ihm kommt daher kein Vertrauensschutz zu, und die Berichtigung kann auch gegen seinen Willen erfolgen. Ob ein anderer Erwerber gutgläubig war, klärt nur ein ordentlicher Prozess.

Nur dann nicht, wenn die falsche Eintragung noch keine Rechtsfolgen ausgelöst hat. Hat inzwischen jemand im Vertrauen auf das Grundbuch ein Recht erworben, brauchen Sie dessen Einverständnis. Erwerbe, bei denen dieses Vertrauen kein Recht begründet, bleiben unbeachtlich.

Sie schützt denjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht erworben hat. Nur wenn die Berichtigung mit einem solchen geschützten Erwerb zusammenstößt, ist das Einverständnis der Betroffenen nötig. Wo dieses Vertrauen kein Recht begründet, kann auch gegen den Willen berichtigt werden.

Beteiligt ist zunächst, für oder gegen den die fehlerhafte Eintragung erfolgt ist. Dazu kommt, wer danach ein Recht an der Liegenschaft erworben hat. Das gilt aber nur, wenn er die Berichtigung nicht ohnehin gegen sich gelten lassen muss.

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